54 Ger.-Verf.-Ges. v. 1861 Art. 583
lauf dieser Frist klagt er die beiden Fachewungen zu
je 1000 fl. in einem Libelle ein. Hier wird die Delegation
wegen beider Klagen auszusprechen sein. —
Wäre dagegen nicht der Erblasser K. Schuldner des
Kaufschillingsrestes gewesen, sondern hätte W. denselben
vom Miterben B. als dem Hauskäufer zu
fordern, so fände nur rücksichtlich der Darlehensklage
Delegation Statt. Ebenso wäre die Ausdehnung
der Delegation auf eine dingliche Klage unzulässig,
welche dem W. gegen einen der Erben zusteht, wenn
gleich deren Objekt in dem Gerichtssprengel liegt,
worin einer der Erben wohnt. — Wenn . dingliche
Ansprüche auf zwei in verschiedenen Gerichtsbezirken
gelegene Objekte hat, bezüglich deren auch
ganz gleiche Besitzverhältnisse bestehen, und nun A.
gegen B. eine possessorische und eine petitorische
Klage bezüglich beider Objekte kumuliren will, so ist
die Delegation bezüglich beider Klagen auszusprechen.
Will aber A. bezüglich beider Objekte die
gleiche possessorische Klage anstellen und nur bezüglich
des einen der beiden Objekte zugleich petitorisch
klagen, so ist die Delegation auf die Besitzklage zu
beschränfen. Ebenso ist es unzulässig, mit einer
dinglichen, auf zwei in verschiedenen Bezirken gelegene
Objekte gerichteten Klage eine Darlehensklage
zu verbinden, wenn auch der mit der dinglichen und
persönlichen Klage Belangte in dem Gerichtsbezirke
wohnt, worin eines der Objekte der dinglichen Kloge
liegt.
6 (Schluß folgt.)