Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XXIX. Band. (29)

54  Ger.-Verf.-Ges.  v.  1861  Art.  583

lauf  dieser  Frist  klagt  er  die  beiden  Fachewungen  zu
je  1000  fl.  in  einem  Libelle  ein.  Hier  wird  die  Delegation
  wegen  beider  Klagen  auszusprechen  sein.  —
Wäre  dagegen  nicht  der  Erblasser  K.  Schuldner  des
Kaufschillingsrestes  gewesen,  sondern  hätte  W.  denselben
  vom  Miterben  B.  als  dem  Hauskäufer  zu
fordern,  so  fände  nur  rücksichtlich  der  Darlehensklage
Delegation  Statt.  Ebenso  wäre  die  Ausdehnung
der  Delegation  auf  eine  dingliche  Klage  unzulässig,
welche  dem  W.  gegen  einen  der  Erben  zusteht,  wenn
gleich  deren  Objekt  in  dem  Gerichtssprengel  liegt,
worin  einer  der  Erben  wohnt.  —  Wenn  .  dingliche
  Ansprüche  auf  zwei  in  verschiedenen  Gerichtsbezirken
  gelegene  Objekte  hat,  bezüglich  deren  auch
ganz  gleiche  Besitzverhältnisse  bestehen,  und  nun  A.
gegen  B.  eine  possessorische  und  eine  petitorische
Klage  bezüglich  beider  Objekte  kumuliren  will,  so  ist
die  Delegation  bezüglich  beider  Klagen  auszusprechen.
  Will  aber  A.  bezüglich  beider  Objekte  die
gleiche  possessorische  Klage  anstellen  und  nur  bezüglich
  des  einen  der  beiden  Objekte  zugleich  petitorisch
klagen,  so  ist  die  Delegation  auf  die  Besitzklage  zu
beschränfen.  Ebenso  ist  es  unzulässig,  mit  einer
dinglichen,  auf  zwei  in  verschiedenen  Bezirken  gelegene
  Objekte  gerichteten  Klage  eine  Darlehensklage
zu  verbinden,  wenn  auch  der  mit  der  dinglichen  und
persönlichen  Klage  Belangte  in  dem  Gerichtsbezirke
wohnt,  worin  eines  der  Objekte  der  dinglichen  Kloge
liegt.
6  (Schluß  folgt.)