Contents : Hand- und Lehrbuch der Staatswissenschaften. Erste Abteilung VIII. Band. Geld und Banken. I. Teil Das Geld. (1_8)

50  Eıstes  Buch.  I.  Abschnitt.  Die  Entwicklungsgeschichte  des  Geldes.

zu  sein,  und  darüber,  in  welchen  Sorten  solche  Kontrakte  erfüllt
werden  sollten,  waren  häufig  eigene  gesetzliche  Bestimmungen  oder
gerichtliche  Entscheidungen  notwendig.  So  heißt  es  z.  B.  in  der  Generalwechselordnung
  im  Herzogtum  Schlesien  vom  21.  August  1738  in  Art.
XXX:...  „lauten  aber  die  Wechselbriefe  schlechthin  auf  Korrent  oder
erhöhet  Kaisergeld,  so  ist  der.Inhaber  des  Briefes  von  dem  Akzeptanten
17-Kreuzer  und  7-Kreuzer  (solche  Stücke  befanden  sich  damals  im
Umlauf!)  oder  kaiserlichen  Reichstaler  in  Zahlung  anzunehmen  schuldig.
....  Wenn  aber  im  Wechselbriefe  oder  Assignaten  keine  Sorte  am
Gelde  exprimieret  ist,  aber  auch  Korrent  darinnen  nicht  enthalten,  so
kann  die  Zahlung  auch  in  Dukaten  oder  in  gewogener  kleiner  Münze
geleistet  werden“.  —  Noch  im  Jahre  1755  wandte  sich  der  Magistrat
zu  Wesel  an  die  Regierung  mit  der  Anfrage,  ob  Obligationen,  die
ursprünglich  auf  Zweidrittelstücke  des  Leipziger  Fußes  oder  auf  Louisblancs
  gelauteı  hatten  und  dann  durch  die  friederiziariische  Münzreform
von  1750  in  Taler  preuß.  Kurant  konvertiert  worden  waren,  nur  in
ganzen,  halben  und  viertel  Talerstücken  oder  auch  in  Acht-,  Vier-  und
Zweigroschenstücken  —  die  alle  nach  dem  gleichen  Fuße  ausgemünzt
waren!  —  erfüllt  werden  könnten.

Nicht  nur  die  tatsächlichen  Wertschwankungen  der  einzelnen
Sorten,  sondern  auch  das  Fehlen  eines  rechtlichen  Zusammenhangs
zwischen  ihnen  läßt  die  Merkmale  eines  einheitlichen  Münzsystems
vermissen.  Weil  es  damals  nicht  gelang,  eine  feste  \Vertrelation
zwischen  Gold-  und  Silbermünzen  mit  gesetzlichen  Vorschriften  durchzusetzen,
  deswegen  hat  man  geglaubt,  diese  Geldverfassung  nicht  als
„Doppelwährung“  bezeichnen  zu  können.  Man  hat  sie  meist  „Parallelwährung“®
  genannt;  aber  auch  diese  Bezeichnung  ist  nicht.  ganz  zutreffend,
  weil  die  für  die  Parallelwährung  wesentliche  Unabhängigkeit
und  Unvertretbarkeit  der  Goldmünzen  einerseits,  der  Silbermünzen
andrerseits  nicht  charakteristisch  sein  kann  für  eine  Geldverfassung,
in  der  sowohl  innerhalb  der  Goldmünzen  als  auch  innerhalb  der  Silbermünzen
  die  einzelnen  Sorten  in  ihrem  Wertverhältnisse  schwanken  und
sich  gegenseitig  nicht  vertreten  können.  Nicht  das  Nebeneinander
zweier  „Währungen“,  sondern  das  Nebeneinander  einer  Anzahl  von
Münzsorten  ist  das  Wesen  des  geschilderten  Zustandes,  und  deshalb
ist  dieser  als  „Sortengeld“  von  den  modernen  Währungssystemen
scharf  zu  unterscheiden.

&  9.  Das  Problem  der  Einriehtung  von  Münzsystemen.

Die  bisherigen  Ausführungen  ergeben,  daß  die  Erfindung  der
Münze,  so  gewaltig  der  durch  sie  bewirkte  Fortschritt  war,  doch  keine
Errungenschafi  von  ausschließlichem  Vorteil  bedeutete.  In  zwei  Beziehungen
  brachte  die  Münze  einen  Rückschritt.  Das  Geld  erfuhr