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Art. 8.
Für die Vermehrung des Fahrbetriebsmaterials der Staatseisenbahnen
werden ... 3 500 000 .4
bestimmt.
Art. 9.
Sofern für die in Art. 1, 4 und 5 erwähnten Bauten Grunderwerbungen erforder
lich werden, sind die Kaufschillinge für die Bauplätze der Gebäude, sowie für die Grund
flächen der Stationsanlagen wie bisher von der Grundstocksverwaltung zu bestreiten. N.
der Grundstocksverwaltung ist ferner die zu Grunderwerbungen nach Art. 7 bestimn.
Summe zu leisten.
Aus verfügbaren Mitteln der Restverwaltung sind zu bestreiten:
der nach Art. 2 erforderliche Bedarf für die Bahnen
von Beilstein nach Heilbronn mit 1 000 O00 „
von Münsingen nach Schelklingen mit. 1 000 O00 „
von Freudenstadt nach Klosterreichenbach mit 1200 000.4
sowie der nach Art. 3 zu leistende Staatsbeitrag für eine Privatnebeneisenbahn don
Möckmühl nach Dörzbach it 2268 100.
Zur Deckung des weiteren Aufwandes nach Art. 1, 4, 5, 6 und 8 sind -
lehen unter möglichst günstigen Bedingungen aufzunehmen. «
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unsere Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten
und der Finanzen, bezüglich der Aufnahme der erforderlichen Staatsanlehen durch di
ständische Schuld waltungsbehörde unter der verfassungsmäßigen Mitwirkung n nf *
Finanzministeriums zu vollziehen.
Gegeben Stuttgart, den 27. Mai 1899.
Wilheln.
Mittnacht. Sarwey. Pischek. Breitling. Zeyer.