Full text : Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

68  Die  Verfassungsurkunde  für  den  preußtschen  Staat.

Lokale  dies  geschieht,  ist  beim  Beginne  der  Auslegung  in  ortsüblicher
  Weise  bekannt  zu  machen.

Innerhalb  dreier  Tage,  nachdem  die  Auslegung  begonnen
hat  und  die  Bekanntmachung  darüber  erlassen  ist,  können  gegen
die  Richtigkeit  oder  Vollstindigkeit  der  Liste  bei  der  Behörde,
welche  die  Auslegung  bewirkt  hat,  oder  dem  von  dieser  zu  bezeichnenden
  Kommissar  oder  der  dazu  niedergesetzten  Kommission
Einsprüche  schriftlich  angebracht  oder  zu  Protokoll  gegeben  werden.

Die  Entscheidung  darüber  erfolgt  in  den  Städten  —  in
der  Provinz  Hannover  in  den  Städten,  auf  welche  die  revidierte
  Städteordnung  vom  24.  Juni  1858  (Hannoversche  Gesetz-Samml.
  S.  141)  Anwendung  findct  —  durch  die  Gemeindeverwaltungsbehörde,
  im  übrigen  durch  den  Landrat
(Oberamtmann).

Die  Urwählerlisten  sind  von  der  Gemeindeverwaltungsbehörde
  mit  einer  Bescheinigung  darüber  zu  versehen  daß  sie
unter  ortsüblicher  Bekanntmachung  während  dreier  Tage  öffentlich
  ausgelegt,  sowie,  daß  keine  Einsprüche  innerhalb  der  Einspruchsfrist
  erhoben  oder  die  erhobenen  erledigt  worden  sind.

Steht  die  Entscheidung  über  die  Einsprüche  dem  Landrat
(Oberamtmann)  zu,  und  sind  solche  erhoben,  so  hat  die  Gemeindebervaltungsbehörde
  nur  die  borscheiftsmäßige  Auslegung
der  Liste  zu  bescheinigen  und  die  Liste  sofort  nach  Mblau  der
Einspruchsfrist  mit  den  eingegangenen  Einsprüchen  und  dem
Zeugnis,  daß  keine  weiteren  als  die  beigefügten  Einsprüche
angebracht  sind,  zur  Entscheidung  an  den  Landrat  (Oberamtmann)
  einzureichen,  welcher  nach  Erledigung  der  Einsprüche
die  Bescheinigung  hierüber  auszustellen  hat.

Vgl.  Anhang  Nr.  3,  9  15.

§  5.
Nach  Auslegung  der  Unwählerlisten  wird  die  Aufstellung
der  Abteilungslisten  in  folgendem  Verfahren  bewirkt:
Nach  Anleitung  des  anliegenden  Formulars  (Anlage  Al)
werden  die  Urwähler  in  der  Ordnung  verzeichnet,  daß  mit  dem
Namen  des  Höchstbestenerten  angefangen  wird,  dann  derjenige

1)  Ist  am  Schlusse  abgedruckt.