89.
Als Steuerstelle — 8 160 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen — ist
für das Gebiet des Fürstentums das Fürstliche Hauptzollamt in Gera zuständig.
Die Ministerialverordnung vom 21. September 1909 (Gesetzsammlung
Bd. XXVI S. 419) wird aufgehoben.
Gera, den 31. März 1912.
Fürstlich Renß- Pl. Ministerium.
v. Hinüber.