Full text : Handbuch des Völkerrechts Erster Band. (1)

Diplomatie  und  Gesandtschaftswesen  im  sechszehnten  Jahrhundert.  381

de  l’Europe  au  XVI.  siscle.  Paris,  1872.  —  Mercier  de  la  Combe,
Henri  IV  et  sa  politique.  (Ouvr.  couronné.)  —  A.  Rivier,  Notice  sur
la  litterature  du  droit  des  gens  avant  la  publication  du  Jus  Belli  et  Pacis
de  Grotius.  Bruxzelles  1883.  —  Romanin,  Storia  documentata  di  Veneszia.
II,  353  fl  —  Ferd.  Cavalli,  La  scienza  Politica  in  Italia.  4  vol.  Venezia
  1865—1881.

Der  Einrichtung  ständiger  Heereskörper,  deren  Urheberschaft  man  auf  Ludwig
  TXl.  zurückzuführen  pflegt,  ging  die  Ständigkeit  des  Gesandtschaftswesens
  zur  Seite.  1)  Wenn  man  beide  Vorgänge  auch  mit  einigem  Recht
in  Zusammenhang  zu  bringen  pflegt,  so  darf  man  doch  deswegen  nicht  übersehen,
  daß  die  allgemeine  Entwickelung  der  internationalen  Verhältnisse  seit
dem  XVI.  Jahrhundert  darauf  hindrängte,  der  Souveränetät  der  Fürsten  nach
Außen  hin  einen  permanenten  Ausdruck  zu  geben,  wodurch  neben  dem
Kriegführungsrecht,  das  seine  Ausschließlichkeit  nach  Innen  kehrte,  auch  dem
Bündnißrecht  nach  Außen  eine  stets  sichtbar  bleibende  Darstellung  verliehen
  ward.

Hatte  ehemals  das  Gesandtschaftsrecht  zu  Zwecken  des  Friedensschlusses
sich  selbstverständlich  an  das  Fehderecht  des  Adels  angeschlossen,  so  ergab  sich
in  umgekehrter  Richtung  nach  Herstellung  eines  allgemeinen  Landfriedens,  daß
der  ehemals  häufigste  Anlaß  zur  Entsendung  von  Botschaftern,  Herolden  und
Gesandten  in  Wegfall  kommen  mußte.  Noch  wichtiger,  als  die  Ständigkeit
der  Gesandtschaften  wurde  daher  die  Anwendung  der  aus  dem  Souveränetätsbegriff
  zu  ziehenden  Consequenzen  auf  den  Gedanken  der  Ausschließlichkeit  und
Einheitlichkeit  der  diplomatischen  Staatsvertretung  nach  Außen.  6

Unklar  in  dieser  Richtung  blieben  wiederum  die  Verhältnisse  in  Deutschland,
  dessen  Verfassungszustände  man,  soweit  das  Reich  in  Betracht  kam,  gegen
Ausgang  des  XVI.  Jahrhunderts  in  Uebereinstimmung  mit  Bodinus  vielfach
  nicht  als  monarchische,  sondern  als  aristokratische  anzusehen  pflegte,  woraus
dann  der  Zweifel  erwuchs,  ob  Deutsche  Fürsten  dem  Ausland  gegenüber  das
Gesandtschaftsrecht  zu  beanspruchen  und  ob  die  Mitglieder  des  Deutschen  Reichstags
  ihre  Rechtsstellung  dem  Kaiser  gegenüber  nach  den  Regeln  des  internationalen
  Herkommens  zu  bemessen  hatten  oder  nicht.

Durch  den  politischen  Grundzug  neuerer  Nationalstaatsbildungen  und  die
verschiedenen  Concentrationen  der  monarchischen  Gewalt  wurden  dem  Reformationszeitalter
  für  die  Wahrnehmung  auswärtiger  Interessen  ganz  neue  Aufgaben
  gestellt.  Zunächst  mußte  allerdings  das  fürstliche  Bedürfniß  aufmerksamer,
mißtrauischer  Ueberwachung  durch  planmäßig  eingerichtete  Beobachtungsstellen  an
auswärtigen  Höfen  gewahrt  werden,  nachdem  durch  die  Bereitschaft  ständiger
Soldtruppen  die  Unterscheidung  friedlicher  und  kriegerischer  Intentionen  im
internationalen  Verkehr  erschwert  und  die  Möglichkeit  plötzlicher  Ueberfälle  von
Seiten  der  Gegner  näher  gerückt  worden  war.  Bedeutsamer  aber  erscheint,
daß  die  Glaubensspaltung  einen  früher  fehlenden  Antagonismus  in  die  Be-