Diplomatie und Gesandtschaftswesen im sechszehnten Jahrhundert. 381
de l’Europe au XVI. siscle. Paris, 1872. — Mercier de la Combe,
Henri IV et sa politique. (Ouvr. couronné.) — A. Rivier, Notice sur
la litterature du droit des gens avant la publication du Jus Belli et Pacis
de Grotius. Bruxzelles 1883. — Romanin, Storia documentata di Veneszia.
II, 353 fl — Ferd. Cavalli, La scienza Politica in Italia. 4 vol. Venezia
1865—1881.
Der Einrichtung ständiger Heereskörper, deren Urheberschaft man auf Ludwig
TXl. zurückzuführen pflegt, ging die Ständigkeit des Gesandtschaftswesens
zur Seite. 1) Wenn man beide Vorgänge auch mit einigem Recht
in Zusammenhang zu bringen pflegt, so darf man doch deswegen nicht übersehen,
daß die allgemeine Entwickelung der internationalen Verhältnisse seit
dem XVI. Jahrhundert darauf hindrängte, der Souveränetät der Fürsten nach
Außen hin einen permanenten Ausdruck zu geben, wodurch neben dem
Kriegführungsrecht, das seine Ausschließlichkeit nach Innen kehrte, auch dem
Bündnißrecht nach Außen eine stets sichtbar bleibende Darstellung verliehen
ward.
Hatte ehemals das Gesandtschaftsrecht zu Zwecken des Friedensschlusses
sich selbstverständlich an das Fehderecht des Adels angeschlossen, so ergab sich
in umgekehrter Richtung nach Herstellung eines allgemeinen Landfriedens, daß
der ehemals häufigste Anlaß zur Entsendung von Botschaftern, Herolden und
Gesandten in Wegfall kommen mußte. Noch wichtiger, als die Ständigkeit
der Gesandtschaften wurde daher die Anwendung der aus dem Souveränetätsbegriff
zu ziehenden Consequenzen auf den Gedanken der Ausschließlichkeit und
Einheitlichkeit der diplomatischen Staatsvertretung nach Außen. 6
Unklar in dieser Richtung blieben wiederum die Verhältnisse in Deutschland,
dessen Verfassungszustände man, soweit das Reich in Betracht kam, gegen
Ausgang des XVI. Jahrhunderts in Uebereinstimmung mit Bodinus vielfach
nicht als monarchische, sondern als aristokratische anzusehen pflegte, woraus
dann der Zweifel erwuchs, ob Deutsche Fürsten dem Ausland gegenüber das
Gesandtschaftsrecht zu beanspruchen und ob die Mitglieder des Deutschen Reichstags
ihre Rechtsstellung dem Kaiser gegenüber nach den Regeln des internationalen
Herkommens zu bemessen hatten oder nicht.
Durch den politischen Grundzug neuerer Nationalstaatsbildungen und die
verschiedenen Concentrationen der monarchischen Gewalt wurden dem Reformationszeitalter
für die Wahrnehmung auswärtiger Interessen ganz neue Aufgaben
gestellt. Zunächst mußte allerdings das fürstliche Bedürfniß aufmerksamer,
mißtrauischer Ueberwachung durch planmäßig eingerichtete Beobachtungsstellen an
auswärtigen Höfen gewahrt werden, nachdem durch die Bereitschaft ständiger
Soldtruppen die Unterscheidung friedlicher und kriegerischer Intentionen im
internationalen Verkehr erschwert und die Möglichkeit plötzlicher Ueberfälle von
Seiten der Gegner näher gerückt worden war. Bedeutsamer aber erscheint,
daß die Glaubensspaltung einen früher fehlenden Antagonismus in die Be-