Full text : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

114  Provinzialordnung.  88  25—28.

Zweiter  Abschnitt.

Von  den  Versammlungen  der  Provinziallandtage.


Eindernfung  des  Provinziallandtageb.

§.  25.  Der  Provinziallandtag  wird  von  dem  Könige
alle  zwei  Jahre  wenigstens  ein  Mal  berufen,  außerdem
aber  so  oft  es  die  Geschäfte  erfordern.

§.  26.  Die  Ladung  der  Mitglieder,  die  Eröffnung
und  Schließung  des  Provinziallandtages  erfolgt  durch
den  Oberpräsidenten  der  Provinz  als  Königlichen  Kommissarius
  oder  den  für  ihn  in  dieser  Eigenschaft  ernannten
Stellvertreter.

Königlicher  Kommissarins  bei  dem  Provinziallandtage.

§.  27.  Der  Königliche  Kommissarius  ist  die  Mittelsperson
  bei  allen  Verhandlungen  der  Staatsbehörden  mit
dem  Provinziallandtage.

Der  Kommissarius  theilt  dem  Provinziallandtage  die
Vorlagen  der  Staatsregierung  mit  und  empfängt  die
von  ihm  abzugebenden  Erklärungen  und  Gutachten.

Der  Königliche  Kommissarius,  sowie  die  zu  seiner
Vertretung  oder  Unterstützung  abgeordneten  Staatsbeamten
  sind  befugt,  den  Sitzungen  des  Provinziallandtages
  und  der  von  ihm  zur  Vorbereitung  seiner  Beschlüsse
gewählten  Kommissionen  beizuwohnen;  dieselben  müssen
auf  Verlangen  zu  jeder  Zeit  gehört  werden.

Oessentlichkeit  der  Sitzungen  des  Provinziallandtages.

§.  28.  Die  Sitzungen  des  Provinziallandtages  sind
öffentlich.  Für  einzelne  Gegenstände  kann  durch  besonderen,
  in  geheimer  Sitzung  gefaßten  Beschluß  die  Oeffentlichkeit
  ausgeschlossen  werden.

§  31  Abs.  2;  Kreis  C.  §  120.