114 Provinzialordnung. 88 25—28.
Zweiter Abschnitt.
Von den Versammlungen der Provinziallandtage.
Eindernfung des Provinziallandtageb.
§. 25. Der Provinziallandtag wird von dem Könige
alle zwei Jahre wenigstens ein Mal berufen, außerdem
aber so oft es die Geschäfte erfordern.
§. 26. Die Ladung der Mitglieder, die Eröffnung
und Schließung des Provinziallandtages erfolgt durch
den Oberpräsidenten der Provinz als Königlichen Kommissarius
oder den für ihn in dieser Eigenschaft ernannten
Stellvertreter.
Königlicher Kommissarins bei dem Provinziallandtage.
§. 27. Der Königliche Kommissarius ist die Mittelsperson
bei allen Verhandlungen der Staatsbehörden mit
dem Provinziallandtage.
Der Kommissarius theilt dem Provinziallandtage die
Vorlagen der Staatsregierung mit und empfängt die
von ihm abzugebenden Erklärungen und Gutachten.
Der Königliche Kommissarius, sowie die zu seiner
Vertretung oder Unterstützung abgeordneten Staatsbeamten
sind befugt, den Sitzungen des Provinziallandtages
und der von ihm zur Vorbereitung seiner Beschlüsse
gewählten Kommissionen beizuwohnen; dieselben müssen
auf Verlangen zu jeder Zeit gehört werden.
Oessentlichkeit der Sitzungen des Provinziallandtages.
§. 28. Die Sitzungen des Provinziallandtages sind
öffentlich. Für einzelne Gegenstände kann durch besonderen,
in geheimer Sitzung gefaßten Beschluß die Oeffentlichkeit
ausgeschlossen werden.
§ 31 Abs. 2; Kreis C. § 120.