Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt  III.  Staatsbauverwaltung.  283

7.  Mit  den  Provinzialbehrden  und  den  diesen  nachgeordneten  Behörden  der
deutschen  Bundesstaaten  dürfen  sich  die  diesseitigen  Verwaltungsbehörden  unmittelbar
in  Verbindung  setzen.

8.  Akten  preußischer  Behörden  sind  Behörden  anderer  Staaten  nicht  zu  übersenden.
  Wenn  zur  Erledigung  eines  an  auswärtige  Behörden  gerichteten  Ersuchens
die  Kenntniß  des  Akteninhalts  erforderlich  erscheint,  so  ist  eine  gedrängte  Darstellung
des  Sachverhalts  in  das  Ersuchungschreiben  anfzunehmen  oder  diesem  als  Anlage  beizufügen.
  Wenn  es  aber  der  Mittheilung  von  Urkunden  bedarf,  so  sollen  diese  in
beglaubigter  Abschrift  beigefügt  werden,  in  Urschrift  dagegen  nur  dann,  wenn  deren
Einsicht  nicht  zu  entbehren  ist.

Der  Minister  des  Innern.

 

27.  Einiges  aus  der  Staatsbauverwaltung.

Res.  20.  Juni  1880  (M.  Bl.  S.  177),  betr.  die  Behandlung  der  Bauprojekte
und  Anschläge,  sowie  deren  Revision  bezw.  Superrevision?.

Der  Einholung  der  ministeriellen  Genehmigung  und  der  Einreichung  der  Projekte
und  Anschläge  zur  Superrevision  bedarf  es  nur  für  solche  fiskalische  Neu=  und  Reparaturbauten,
  deren  Kosten  die  Summe  von  30000  M.  übersteigen,  sowie  bei  solchen
Wasserbauten,  deren  Bedeutung  in  technischer  und  rechtlicher  Beziehung  eine  besonders
weitgreifende  ist  (hier  erfolgt  jedesmal  Superrevision  der  Projekte,  unabhängig  von
der  Kostenhöhe,  Superrevision  der  Anschläge  aber  nur  bei  einem  Kostenbetrage  von
über  10000  M.)  und  endlich  bei  solchen  Hoch=  und  Wasserbauten,  bei  denen  nach
dem  Urtheile  der  technischen  Mittelinstanzen  besondere  Schwierigkeiten  vorliegen,  oder
bei  denen  es  sich  um  die  Anwendung  bisher  unerprobter  Konstruktionen  oder  Materialien
  handelt,  sowie  desgleichen  bei  dem  Bau  von  Kirchen  und  Kunstdenkmälern.
Bei  diesen  letztgedachten  beiden  Kategorien  tritt  eine  Superrevision  der  Projekte  bei
einem  Kostenbetrage  über  5000  M.,  eine  Superrevifion  der  Anschläge  nur  bei  einem
Betrage  über  10000  M.  ein.  Wenn  aus  Staatsfonds  ein  Gnadengeschenk  oder  Freibauholz
  2c.  als  Beitrag  zu  den  Baukosten  gewährt  wird,  so  hat  eine  Superrevision  der
Anschläge  und  Bauentwürfe  zu  erfolgen,  wenn  das  Gnadengeschenk  oder  der  Werth
des  Bauholzes  2c.  die  Höhe  von  30000  M.  bezw.  5000  und  10000  M.  übersteigt.
—  Bei  fiskalischen  Bauten  bedarf  es  der  Veranschlagung,  Revision  und  Abnahme
Seitens  der  Beamten  der  allgemeinen  Bauverwaltung  nur  dann,  wenn  die  Kosten
der  Bauausführung  den  Betrag  von  500  M.  übersteigen.  Was  von  der  Veranschlagung,
  Revision  und  Abnahme  der  Bauten  gilt,  gilt  in  gleicher  Weise  von  der  Bescheinigung
  der  Bauhandwerkerrechnungen.

Verdingungen  erfolgen  regelmäßig  im  Wege  der  öffentlichen  Ausschreibung.
Vergl.  Reg.  Instr.  §.  13.

Die  Baubeamten  haben  bei  Bauten  bis  zu  einem  Kostenbetrage  von  1000  M.
einschließlich,  selbständig  zu  entscheiden,  ob  in  dem  gegebenen  Falle,  von  dem  unbe-1)

  Vergl.  Reg.  Instr.  23.  Okt.  1817  (G.  S.  S.  248)  §.  21,  9;  K.  O.  30.  März
1868  (M.  Bl.  S.  152)  und  20.  April  1874  (M.  Bl.  S.  118);  ferner  Res.  27.  Juni
1893  (M.  Bl.  S.  253),  betr.  Revision  der  Anschläge  bei  Staatsbauten;  28.  Okt.
1893  (M.  Bl.  S.  255),  betr.  Einreichung  der  Bauanschläge  zu  Wasserbauten.

Res.  5.  April  1894  (M.  Bl.  S.  87),  betr.  Aufstellung  und  Prüfung  bautechnischer
  Entwürfe  und  Kostenanschläge,  sowie  die  Bauausführungen;  4.  Juli  1893
(M.  Bl.  S.  150),  betr.  Vorbereitung  und  Ausführung  der  ganz  oder  theilweise  auf
Kosten  des  Staates  zu  beschaffenden  Hochbauten,  deren  Herstellung  der  allgemeinen
Staatsverwaltung  obliegt;  15.  März  1895  (M.  Bl.  S.  125),  betr.  Veranschlagung
der  Kosten  für  Hochbauten  in  der  Staatsbauverwaltung.

Anw.  über  die  formelle  Behandlung  der  Entwürse  zu  fiskalischen  Landbauten
und  deren  Veranschlagung  21.  Juni  1881  (M.  Bl.  S.  185),  Res.  30.  Okt.  1880
(M.  Bl.  S.  278),  betr.  die  Vereinfachung  der  Baukostenrevisionsnachweisungen.

Res.  4.  Aug.  1885  (M.  Bl.  S.  161),  betr.  die  Abweichungen  von  superrevidirten
Bauplänen.