632 Aerzte des Beurlaubten-Standes.
mögen dieselben ihren Dienst in Uniform oder Civilkleidung versehen, ein
Equipirungsgeld von 20 'Thirn. zugestanden.
Werden die Aerzte zur Landwehr-Kavallerie einbeordert, so mürsen
sie, bei Märschen und beim Kantonnements-Wechsel, aus dem Etat der
Landwehr-Eskadrons beritten gemacht werden, indem es, der besonderen
Kosten wegen, unstatthaft ist, ausser den vom Lande zu gestellenden
etatsmässigen Uebungspferden, noch andere Pferde für die Aerzte gestellen
zu lassen und solche besonders zu vergütigen.
Während der Dauer der Uebungen erhalten die Aerzte, mögen sie
als Assistenz- oder Unterärzte eingezogen sein, 20 Sgr. tägliche Diäten
nach denselben Grundsätzen, wie die Officiere.e Während eines Urlaubs
innerhalb der Uebungszeit werden keine Diäten gezahlt.
Zusatz. Da das Gehalt der Unterärzte jetzt dem der Assistenzärzte
nz gleich ist, so muss der frühere Unterschied in den Diäten (20 Sgr.
fir den Assistenz-, 15 Sgr. für den Uhnterarzt) jetzt selbstverständlich
fortfallen.
Anmerkung. Die Bestimmung, wonach die Hülfsärzte der Landwehr, weiche als
einzige Hülfsärzte bei einem Landwehr-Kavallerie-Regiment oder einem
Landwehr-Bataillon 1. Aufgebots angestellt sind, aus dem ersparten Gehalt
für den 2. Hülfsarzt eine monatliche Zulage von 5 Thirn. erhalten sollen,
passt selbstverständlich auf die jetzigen Verhältnisse nicht mehr ').
Mekbilmachung ?).
Für den Fall einer Mobilmachung werden zunächst die Aerzte des
Reserve-Verhältnisses und des 1. Aufgebots zu den Truppen- und Feldlazarethen
eingezogen, und nach Erfordern verwendet. Die Disposition
über die Vertheilung des ärztlichen Personals innerhalb eines Korpsbezirks
steht den Generalärzten zu, welche sofort nach Erlass einer Mobilmachungs-Ordre,
ohne dazu erst besonders aufgefordert zu sein, ihre Vertheilungspläne
dem General-Stabsarzte der Armee einzureichen haben. Denn die
ursprüngliche Bestimmung, wonach das für den mobilen Zustand erforderliche
Personal an Aerzten, Pharmaceuten und Lazareth-Gehülfen Seitens
des Chefs des Militär-Medicinal- Wesens den Generalärzten überwiesen
werden soll, ist praktisch absolut unausführbar. Aus diesen Vertheilungsplänen
ist dann zu ersehen, ob Ueberschüsse oder Manquements — letztere
sind leider überall in mehr denn zu reichlichem Masse vorhanden, — sich
vorfinden und wird hierdurch eine Ausgleichung möglich. Die Aerzte des
2. Aufgebotes der Landwehr können nur dann und so lange zum Dienst
einbeordert und einbehalten werden, als die Mobilmachung des ganzen
2. Aufgebots dauert; nach Einbeorderung aber können sie nicht nur zum
Garnison-, sondern auch zum Truppen- und Feldlazareth-Dienst verwandt
werden. Die in der allgemeinen Ersatzreserve befindlichen und die, nur
als garnisondienstfähig von den Ersatzbehörden anerkannten Aerzte können,
wofern sie sich zum Dienst nicht freiwillig bereit erklären, erst mit ihren
!) Kriegsmin. Erlass vom 23, Deceniber 1850; Cirkular an d. General-Aerzte vom 5. Januar
1851.
2%) Cirkulare an die General-Aerzte vom 24. December 1850, 3. Februnr 1834, 19. December
1854; Kriegsmin, Erlass v. 19. Deceniber 1850 und 10. Januar 4; Erlass d. Alg-Kriegs-Depart.
v. 11. December 18543 Cirkular a. d. Generalärzte v. IA lose ir: Krie
min. Erl. v. 14. März 1854; Cirkular_ an die General-Aerzte vom 21. M
1850, 21. Januar 1854; Kriegsmin. Erlass v. 14. November 1850; 8. En des Mobilmachun
plans; Cirkular an die General-Aerzte vom ®. Februar 1835; Kriegsmin. Erlass vom 4.
Erl. d. Chefs d, Mil.-Med.-Wesens vom 18. Juni 1838; Erl. des Allg. Kriegn.Depar.
yom 2. Juni 1859.