Contents : Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

XIV

In  Kraft  zu  setzen  durch  Kaiserliche  Verordnung,  spätestens
am  1.  Januar  1912.  In  Kraft  gesetzt  durch  die  Kaiserliche
  Verordnung,  datiert  21.  August  1911,  vom  1.  September
  1911.  Art.  1  dieses  Gesetzes  schiebt  einen  Artikel  6#a
in  die  Verfassung  ein.

12.  Zwölfte  Verfassungsänderung.  Reichs-Gesetzblatt.  Jahrgang
  1911.  72.  S.  1137.  (Nr.  3995).  Gesetz,
betreffend  den  Ausbau  der  deutschen  Wasserstraßen
und  die  Erhebung  von  Schiffahrtsabgaben.  Vom
24.  Dezember  1911.  In  Kraft  zu  setzen  durch  Kaiserliche
  Verordnung  mit  Zustimmung  des  Bundesrats.  Art.  1
dieses  Gesetzes  streicht  in  Art.  54  den  2.  Satz  des  Absatzes
  3  und  rückt  statt  des  Absatzes  4  vier  Absätze  ein.

Die  Inkorporation  Elsaß-Lothringens  und  Helgolands,  die
Einbeziehung  Hamburgs  und  Bremens  in  die  Zollgrenze  (Art.  34)
haben  auf  den  Text  der  Reichsverfassung  keine  Rückwirkung  geübt.
S.  jetzt  aber  die  elfte  Verfassungsänderung.

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