XIV
In Kraft zu setzen durch Kaiserliche Verordnung, spätestens
am 1. Januar 1912. In Kraft gesetzt durch die Kaiserliche
Verordnung, datiert 21. August 1911, vom 1. September
1911. Art. 1 dieses Gesetzes schiebt einen Artikel 6#a
in die Verfassung ein.
12. Zwölfte Verfassungsänderung. Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang
1911. 72. S. 1137. (Nr. 3995). Gesetz,
betreffend den Ausbau der deutschen Wasserstraßen
und die Erhebung von Schiffahrtsabgaben. Vom
24. Dezember 1911. In Kraft zu setzen durch Kaiserliche
Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats. Art. 1
dieses Gesetzes streicht in Art. 54 den 2. Satz des Absatzes
3 und rückt statt des Absatzes 4 vier Absätze ein.
Die Inkorporation Elsaß-Lothringens und Helgolands, die
Einbeziehung Hamburgs und Bremens in die Zollgrenze (Art. 34)
haben auf den Text der Reichsverfassung keine Rückwirkung geübt.
S. jetzt aber die elfte Verfassungsänderung.
–