218 Ueber die Rechtskraft des Strafbefehls.
äußert, einer weiteren Einschränkung zu unterwerfen.“
Im Anschluß hieran ist bemerkt, daß auf derselben Auffassung
auch der Ausspruch am Schlusse des bereits
oben erwähnten, in Bd. IX S. 324 veröffentlichten Urtheils
beruhe, wonach die bei neuerlicher Strafeinschreitung
wegen eines Vergehens auszusprechende Strafe
„-unter Abzug“" der durch Strafbefehl wegen einer
Uebertretung erkannten Strafe festzusetzen sei.
Hienach und nachdem das Reichsgericht (Rspr. Bd. II
S. 718) auch eine vor Einführung der StPO. durch
Polizeiverfügung wegen Diebstahls festgesetzte Strafe
als Voraussetzung des Rückfalls im Sinne des § 244
des StGB. anerkannt hat, dürfte die Behauptung, daß
die Rechtsprechung seit 1879 außer dem in Bd. IV der
Entsch. des RG. mitgetheilten Urtheile für die Beantwortung
der erörterten Frage keinerlei Behelfe an die
Hand gegeben habe, zum Mindesten anfechtbar sein. Gerade
die Rechtsprechung des Reichsgerichts rechtfertigt
vielmehr die Zusammenfassung des Ergebnisses obiger
Untersuchung in die Sätze:
Die Wirkungen der Rechtskraft des Strafbefehls
stehen denjenigen der Rechtskraft des Strafurtheils hinsichtlich
der Schuld= und Straffrage gleich. Die Rechtskraft
des Strafbefehls schließt jedoch die nochmalige Aburtheilung
über dieselbe That nicht aus, wenn durch die
That mehrere Strafgesetze im Sinne des § 73 d. StGB.
verletzt sind und wenn das die schwerere Strafe oder
Strafart androhende Gesetz nicht zur Anwendung gelangt
ist. Auch in diesem Falle kann eine Verurtheilung nur
auf Grund des die schwerere Strafe oder Strafart androhenden
Gesetzes erfolgen. Von der zu verhängenden
neuerlichen Strafe ist die durch den rechtskräftigen Strafbefehl
festgesetzte Strafe in Abrechnung zu bringen.
Tauchert, k. Amtsrichter.