Metadaten : Blätter für Rechtsanwendung. LVII. Band. (57)

218  Ueber  die  Rechtskraft  des  Strafbefehls.

äußert,  einer  weiteren  Einschränkung  zu  unterwerfen.“
Im  Anschluß  hieran  ist  bemerkt,  daß  auf  derselben  Auffassung
  auch  der  Ausspruch  am  Schlusse  des  bereits
oben  erwähnten,  in  Bd.  IX  S.  324  veröffentlichten  Urtheils
  beruhe,  wonach  die  bei  neuerlicher  Strafeinschreitung
  wegen  eines  Vergehens  auszusprechende  Strafe
„-unter  Abzug“"  der  durch  Strafbefehl  wegen  einer
Uebertretung  erkannten  Strafe  festzusetzen  sei.

Hienach  und  nachdem  das  Reichsgericht  (Rspr.  Bd.  II
S.  718)  auch  eine  vor  Einführung  der  StPO.  durch
Polizeiverfügung  wegen  Diebstahls  festgesetzte  Strafe
als  Voraussetzung  des  Rückfalls  im  Sinne  des  §  244
des  StGB.  anerkannt  hat,  dürfte  die  Behauptung,  daß
die  Rechtsprechung  seit  1879  außer  dem  in  Bd.  IV  der
Entsch.  des  RG.  mitgetheilten  Urtheile  für  die  Beantwortung
  der  erörterten  Frage  keinerlei  Behelfe  an  die
Hand  gegeben  habe,  zum  Mindesten  anfechtbar  sein.  Gerade
  die  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts  rechtfertigt
vielmehr  die  Zusammenfassung  des  Ergebnisses  obiger
Untersuchung  in  die  Sätze:

Die  Wirkungen  der  Rechtskraft  des  Strafbefehls
stehen  denjenigen  der  Rechtskraft  des  Strafurtheils  hinsichtlich
  der  Schuld=  und  Straffrage  gleich.  Die  Rechtskraft
  des  Strafbefehls  schließt  jedoch  die  nochmalige  Aburtheilung
  über  dieselbe  That  nicht  aus,  wenn  durch  die
That  mehrere  Strafgesetze  im  Sinne  des  §  73  d.  StGB.
verletzt  sind  und  wenn  das  die  schwerere  Strafe  oder
Strafart  androhende  Gesetz  nicht  zur  Anwendung  gelangt
ist.  Auch  in  diesem  Falle  kann  eine  Verurtheilung  nur
auf  Grund  des  die  schwerere  Strafe  oder  Strafart  androhenden
  Gesetzes  erfolgen.  Von  der  zu  verhängenden
neuerlichen  Strafe  ist  die  durch  den  rechtskräftigen  Strafbefehl
  festgesetzte  Strafe  in  Abrechnung  zu  bringen.

Tauchert,  k.  Amtsrichter.