294 Militärstrafgerichtsordnung.
lung abweichend von der Anklageverfügung qualifiziert wird.
Grundlage des Urteils ist — abgesehen von den Fällen des
§ 319 — die Anklageverfügung. RMGer. PE. II, 118; IV,
61. Das Oberkriegsgericht, welches auf Grund erneuter Beweisaufnahme,
im Gegensatz zum Kriegsgericht, die Uberzeugung
erlangt, daß nicht ideale, sondern reale Konkurrenz vorliegt,
darf nicht deshalb die Auffassung des Kriegsgerichts bestehen
lassen, weil es unmöglich sei, die Anzahl der Fälle nachträglich
festzustellen; es hat vielmehr die einzelnen Fälle, soweit
wie möglich, in einer Minderzahl festzustellen und unter Aufhebung
des kriegsgrrichtlichen Urteils wegen realer Konkurrenz
zu verurteilen. RMGer. PE. 1X, 14; II, 1744 Absf. 2.
Eine ausdrückliche Entscheidung der Frage des „Alibi“ ist
nur dann geboten, wenn von dem Angeklagten (oder zu dessen
Gunsten von dem Anklagevertreter) eine ensprechende Behauptung
aufgestellt ist oder sonst in der Hauptverhandlung Umsar
e hervorgetreten sind, aus denen sich die Möglichkeit einer
ersonenverwechslung ergibt. Die Entscheidung des RMGer.
II. 19. April 1902. E. 3,4 ist zu eng. Mit der hier vertretenen
Auffassung steht im Einklang Beling Z. 1904 Bd. 24 S. 266 ff.,
der mit Recht darauf hinweist, daß eine Prüfung des Alibi
mit der Prüfung der Identität des Beschuldigten zusammenfalle
und deshalb von Amts wegen immer zu erfolgen habe.
318.12) Eine Verurtheilung des Angeklagten auf
Grund eines anderen 3) als des in der Anklageverfügung
angeführten Strafgesetzes darf nicht erfolgen, ohne daß
der Angeklagte zuvor auf die Veränderung des rechtlichen
Gesichtspunktes besonders hingewiesen4) und ihm Gelegenheit
zur Vertheidigung gegeben worden ist.5)
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn erst in der
Verhandlung solche vom Strafgesetze besonders vorgesehene
Umstände behauptet werden, welche die Strafbarkeit
erhöhen.
Das Gericht hat auf Antrag oder von Amtswegen
die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies in Folge
der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung
der Anklage oder der Vertheidigung angemessen erscheint.
Seitens des Kriegsgerichts ist einem dahin gerichteten
Antrage des Angeklagten stattzugeben, wenn derselbe neu