Metadata : Militärstrafgerichtsordnung.

294  Militärstrafgerichtsordnung.

lung  abweichend  von  der  Anklageverfügung  qualifiziert  wird.
Grundlage  des  Urteils  ist  —  abgesehen  von  den  Fällen  des
§  319  —  die  Anklageverfügung.  RMGer.  PE.  II,  118;  IV,
61.  Das  Oberkriegsgericht,  welches  auf  Grund  erneuter  Beweisaufnahme,
  im  Gegensatz  zum  Kriegsgericht,  die  Uberzeugung
  erlangt,  daß  nicht  ideale,  sondern  reale  Konkurrenz  vorliegt,
  darf  nicht  deshalb  die  Auffassung  des  Kriegsgerichts  bestehen
  lassen,  weil  es  unmöglich  sei,  die  Anzahl  der  Fälle  nachträglich
  festzustellen;  es  hat  vielmehr  die  einzelnen  Fälle,  soweit
wie  möglich,  in  einer  Minderzahl  festzustellen  und  unter  Aufhebung
  des  kriegsgrrichtlichen  Urteils  wegen  realer  Konkurrenz
zu  verurteilen.  RMGer.  PE.  1X,  14;  II,  1744  Absf.  2.

Eine  ausdrückliche  Entscheidung  der  Frage  des  „Alibi“  ist
nur  dann  geboten,  wenn  von  dem  Angeklagten  (oder  zu  dessen
Gunsten  von  dem  Anklagevertreter)  eine  ensprechende  Behauptung
  aufgestellt  ist  oder  sonst  in  der  Hauptverhandlung  Umsar
  e  hervorgetreten  sind,  aus  denen  sich  die  Möglichkeit  einer

ersonenverwechslung  ergibt.  Die  Entscheidung  des  RMGer.
II.  19.  April  1902.  E.  3,4  ist  zu  eng.  Mit  der  hier  vertretenen
Auffassung  steht  im  Einklang  Beling  Z.  1904  Bd.  24  S.  266  ff.,
der  mit  Recht  darauf  hinweist,  daß  eine  Prüfung  des  Alibi
mit  der  Prüfung  der  Identität  des  Beschuldigten  zusammenfalle
  und  deshalb  von  Amts  wegen  immer  zu  erfolgen  habe.

318.12)  Eine  Verurtheilung  des  Angeklagten  auf
Grund  eines  anderen  3)  als  des  in  der  Anklageverfügung
angeführten  Strafgesetzes  darf  nicht  erfolgen,  ohne  daß
der  Angeklagte  zuvor  auf  die  Veränderung  des  rechtlichen
Gesichtspunktes  besonders  hingewiesen4)  und  ihm  Gelegenheit
  zur  Vertheidigung  gegeben  worden  ist.5)

In  gleicher  Weise  ist  zu  verfahren,  wenn  erst  in  der
Verhandlung  solche  vom  Strafgesetze  besonders  vorgesehene
  Umstände  behauptet  werden,  welche  die  Strafbarkeit
  erhöhen.

Das  Gericht  hat  auf  Antrag  oder  von  Amtswegen
die  Hauptverhandlung  auszusetzen,  falls  dies  in  Folge
der  veränderten  Sachlage  zur  genügenden  Vorbereitung
der  Anklage  oder  der  Vertheidigung  angemessen  erscheint.
Seitens  des  Kriegsgerichts  ist  einem  dahin  gerichteten
Antrage  des  Angeklagten  stattzugeben,  wenn  derselbe  neu