Last
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Zeit entstanden sind, zu der das
Gut Vorbehaltsgut geworden ist;
3. die Kosten eines Rechtsstreits über
eine der in Nr. 1, 2 bezeichneten
Verbindlichkeiten. 1464.
1464 Im Verhältnisse der Ehegatten zu
1465
1469
einander fallen bei a. Gütergemeinschaft
die Kosten eines Rechtsstreits
zwischen ihnen der Frau zur
L., soweit nicht der Mann sie zu
tragen hat.
Das Gleiche gilt von den Kosten
eines Rechtsstreits zwischen der Frau
566
1475
und einem Dritten, es sei denn, daß
das Urteil dem Gesamtgute gegenüber
Betrifft jedoch der
Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit
der Frau oder eine nicht unter
die Vorschriften des § 1463 Nr. 1, 2
181
Frau, so findet diese Vorschrift keine
wirksam ist.
fallende Gesamtgutsverbindlichkeit der
Anwendung, wenn die Aufwendung
der Kosten den Umständen nach geboten
ist.
Im Verhältnisse der Ehegatten zu
einander fällt bei a. Gütergemeinschaft
eine Ausstattung, die der Mann einem
aus dem
Gesamtgute verspricht oder gewährt,
dem Manne insoweit zur L., als sie
das dem Gesamtgut entsprechende
gemeinschaftlichen Kinde
Maß übersteigt.
Verspricht oder gewährt der Mann
einem nicht gemeinschaftlichen Kinde
eine Ausstattung aus dem Gesamtgute,
so fällt sie im Verhältnisse der
1498
Chegatten zu einander dem Vater
oder der Mutter des Kindes zur L.,
der Mutter jedoch nur insoweit, als
sie zustimmt oder die Ausstattung v
nicht das dem Gesamtgut entsprechende
Maß übersteigt. 1538.
Der Mann kann auf Aufhebung der
a. Gütergemeinschaft klagen, wenn
das Gesamtgut infolge von Verbindlichkeiten
der Frau, die im Verhält-
Anspruch genommen wird.
Last
nisse der Ehegatten zu einander nicht
dem Gesamtgute zur L. fallen, in
solchem Maße überschuldet ist, daß
ein späterer Erwerb des Mannes
erheblich gefährdet wird. 1470, 1479,
1542.
Aus dem Gesamtgute sind bei a.
Gütergemeinschaft zunächst die Gesamtgutsverbindlichkeiten
zuberichtigen.
Ist eine Gesamtgutsverbindlichkeit
noch nicht fällig oder ist sie streitig,
so ist das zur Berichtigung Erforderliche
zurückzubehalten.
Fällt eine Gesamtgutsverbindlichkeit
im Verhältnisse der Ehegatten zu einander
einem der Ehegatten allein zur
L., so kann dieser die Berichtigung
aus dem Gesamtgute nicht verlangen.
1474, 1498, 1546.
Unterbleibt bei der Auseinandersetzung
die Berichtigung einer Gesamtgutsverbindlichkeit,
die im Verhältnisse der
Ehegatten zu einander dem Gesamtgut
oder dem Manne zur L. fällt,
so hat bei der a. Gütergemeinschaft
der Mann dafür einzustehen, daß die
Frau von dem Gläubiger nicht in
Die
gleiche Verpflichtung hat die Frau
dem Manne gegenüber, wenn die
Berichtigung einer Gesamtgutsverbindlichkeit
unterbleibt, die im Verhältnisse
der Ehegatten zu einander der Frau
zur L. fällt. 1474, 1498, 1546.
Auf die Auseinandersetzung in Ansehung
des Gesamtguts der f. Gütergemeinschaft
finden die Vorschriften
der §8 1475, 1476, des § 1477
Abs. 1 und der §8 1479—1481
Anwendung; an die Stelle des
Mannes tritt der überlebende Ehegatte,
an die Stelle der Frau treten
die anteilsberechtigten Abkömmlinge.
Die im § 1476 Abs. 2 Satz 2 bezeichnete
Verpflichtung besteht nur
für den überlebenden Ehegatten. 1518.