Full text : Hauptregister der Preußischen Gesetzsammlung. 1884-1913. (8)

Last

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Zeit  entstanden  sind,  zu  der  das

Gut  Vorbehaltsgut  geworden  ist;

3.  die  Kosten  eines  Rechtsstreits  über

eine  der  in  Nr.  1,  2  bezeichneten
Verbindlichkeiten.  1464.

1464  Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu

1465

1469

einander  fallen  bei  a.  Gütergemeinschaft
  die  Kosten  eines  Rechtsstreits

  zwischen  ihnen  der  Frau  zur
L.,  soweit  nicht  der  Mann  sie  zu

tragen  hat.

Das  Gleiche  gilt  von  den  Kosten
eines  Rechtsstreits  zwischen  der  Frau

566

1475

 

und  einem  Dritten,  es  sei  denn,  daß

das  Urteil  dem  Gesamtgute  gegenüber
Betrifft  jedoch  der

Rechtsstreit  eine  persönliche  Angelegenheit
  der  Frau  oder  eine  nicht  unter
die  Vorschriften  des  §  1463  Nr.  1,  2
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Frau,  so  findet  diese  Vorschrift  keine

wirksam  ist.

fallende  Gesamtgutsverbindlichkeit  der
Anwendung,  wenn  die  Aufwendung

der  Kosten  den  Umständen  nach  geboten
  ist.

Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu

einander  fällt  bei  a.  Gütergemeinschaft
eine  Ausstattung,  die  der  Mann  einem
aus  dem
Gesamtgute  verspricht  oder  gewährt,
dem  Manne  insoweit  zur  L.,  als  sie
das  dem  Gesamtgut  entsprechende

gemeinschaftlichen  Kinde

Maß  übersteigt.

Verspricht  oder  gewährt  der  Mann
einem  nicht  gemeinschaftlichen  Kinde
eine  Ausstattung  aus  dem  Gesamtgute,

  so  fällt  sie  im  Verhältnisse  der

 

 

1498

Chegatten  zu  einander  dem  Vater

oder  der  Mutter  des  Kindes  zur  L.,
der  Mutter  jedoch  nur  insoweit,  als
sie  zustimmt  oder  die  Ausstattung  v
nicht  das  dem  Gesamtgut  entsprechende

Maß  übersteigt.  1538.

Der  Mann  kann  auf  Aufhebung  der
a.  Gütergemeinschaft  klagen,  wenn
das  Gesamtgut  infolge  von  Verbindlichkeiten
  der  Frau,  die  im  Verhält- 



Anspruch  genommen  wird.

Last

nisse  der  Ehegatten  zu  einander  nicht
dem  Gesamtgute  zur  L.  fallen,  in
solchem  Maße  überschuldet  ist,  daß
ein  späterer  Erwerb  des  Mannes
erheblich  gefährdet  wird.  1470,  1479,
1542.

Aus  dem  Gesamtgute  sind  bei  a.
Gütergemeinschaft  zunächst  die  Gesamtgutsverbindlichkeiten
  zuberichtigen.
Ist  eine  Gesamtgutsverbindlichkeit
noch  nicht  fällig  oder  ist  sie  streitig,
so  ist  das  zur  Berichtigung  Erforderliche
  zurückzubehalten.

Fällt  eine  Gesamtgutsverbindlichkeit
im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander
  einem  der  Ehegatten  allein  zur
L.,  so  kann  dieser  die  Berichtigung
aus  dem  Gesamtgute  nicht  verlangen.
1474,  1498,  1546.

Unterbleibt  bei  der  Auseinandersetzung
die  Berichtigung  einer  Gesamtgutsverbindlichkeit,
  die  im  Verhältnisse  der
Ehegatten  zu  einander  dem  Gesamtgut
  oder  dem  Manne  zur  L.  fällt,
so  hat  bei  der  a.  Gütergemeinschaft
der  Mann  dafür  einzustehen,  daß  die
Frau  von  dem  Gläubiger  nicht  in
Die
gleiche  Verpflichtung  hat  die  Frau
dem  Manne  gegenüber,  wenn  die
Berichtigung  einer  Gesamtgutsverbindlichkeit
  unterbleibt,  die  im  Verhältnisse
der  Ehegatten  zu  einander  der  Frau
zur  L.  fällt.  1474,  1498,  1546.

Auf  die  Auseinandersetzung  in  Ansehung
  des  Gesamtguts  der  f.  Gütergemeinschaft
  finden  die  Vorschriften
der  §8  1475,  1476,  des  §  1477
Abs.  1  und  der  §8  1479—1481
Anwendung;  an  die  Stelle  des
Mannes  tritt  der  überlebende  Ehegatte,
  an  die  Stelle  der  Frau  treten
die  anteilsberechtigten  Abkömmlinge.
Die  im  §  1476  Abs.  2  Satz  2  bezeichnete
  Verpflichtung  besteht  nur
für  den  überlebenden  Ehegatten.  1518.