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der Einführung der bereits vor dem Eintritte Bayerns in
den Bund in dieser Hinsicht erlassenen Gesetze und sonstigen
Bestimmungen. Das bayerische Heer bildet einen
in sich geschlossenen Bestandtheil des deutschen Reichsheeres
mit selbstständiger Verwaltung, unter der Militärhoheit
des Königs von Bayern; im Kriege — und zwar
mit Beginn der Mobilisirung — unter dem Befehle des
Kaisers. In Bezug auf Organisation, Formation und Gebühren,
sowie hinsichtlich der Mobilmachung wird Bayern
volle Uebereinstimmung mit den für das Reichsheer bestehenden
Normen herstellen; bezüglich der Bewaffnung
und Ausrüstung, sowie der Gradabzeichen behält sich die
bayerische Regierung die Herstellung der vollen Uebereinstimmung
mit dem Reichsheere vor. Der Kaiser hat
die Pflicht und das Recht sich durch Inspectionen von
der Uebereinstimmung in Organisation, Formation und
Ausbildung, sowie von der Vollzähligkeit und Kriegstüchtigkeit
des bayerischen Contingentes Ueberzeugung
zu verschaffen und wird sich über die Modalitäten der
jeweiligen Vornahme und über das Ergebniss dieser Inspectionen
mit dem Könige von Bayern in’s Vernehmen
setzen. Die Anordnung der Kriegsbereitschaft (Mobilisirung)
des bayerischen Contingentes oder eines Theiles
desselben erfolgt auf Veranlassung des Kaisers durch
den König von Bayern. Die Anlage von neuen Befestigungen
.auf bayerischem Gebiete im Interesse der gesammtdeutschen
Vertheidigung wird Bayern in jeweiliger
specieller Vereinbarung zugestehen. Die Voraussetzungen
der Verkündigung des Kriegszustandes durch den Kaiser
sollen im Wege der Reichsgesetzgebung geregelt werden.!)
1) Bündnissvertrag vom 23. November 1870, No. III, $ 5 (Bundesgesetzblatt
von 1871, No, 5, S. 9 ff.)