Full text : Staatsrechtliche Erörterungen über die deutsche Reichsverfassung.

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der  Einführung  der  bereits  vor  dem  Eintritte  Bayerns  in
den  Bund  in  dieser  Hinsicht  erlassenen  Gesetze  und  sonstigen
  Bestimmungen.  Das  bayerische  Heer  bildet  einen
in  sich  geschlossenen  Bestandtheil  des  deutschen  Reichsheeres
  mit  selbstständiger  Verwaltung,  unter  der  Militärhoheit
  des  Königs  von  Bayern;  im  Kriege  —  und  zwar
mit  Beginn  der  Mobilisirung  —  unter  dem  Befehle  des
Kaisers.  In  Bezug  auf  Organisation,  Formation  und  Gebühren,
  sowie  hinsichtlich  der  Mobilmachung  wird  Bayern
volle  Uebereinstimmung  mit  den  für  das  Reichsheer  bestehenden
  Normen  herstellen;  bezüglich  der  Bewaffnung
und  Ausrüstung,  sowie  der  Gradabzeichen  behält  sich  die
bayerische  Regierung  die  Herstellung  der  vollen  Uebereinstimmung
  mit  dem  Reichsheere  vor.  Der  Kaiser  hat
die  Pflicht  und  das  Recht  sich  durch  Inspectionen  von
der  Uebereinstimmung  in  Organisation,  Formation  und
Ausbildung,  sowie  von  der  Vollzähligkeit  und  Kriegstüchtigkeit
  des  bayerischen  Contingentes  Ueberzeugung
zu  verschaffen  und  wird  sich  über  die  Modalitäten  der
jeweiligen  Vornahme  und  über  das  Ergebniss  dieser  Inspectionen
  mit  dem  Könige  von  Bayern  in’s  Vernehmen
setzen.  Die  Anordnung  der  Kriegsbereitschaft  (Mobilisirung)
  des  bayerischen  Contingentes  oder  eines  Theiles
desselben  erfolgt  auf  Veranlassung  des  Kaisers  durch
den  König  von  Bayern.  Die  Anlage  von  neuen  Befestigungen
  .auf  bayerischem  Gebiete  im  Interesse  der  gesammtdeutschen
  Vertheidigung  wird  Bayern  in  jeweiliger
specieller  Vereinbarung  zugestehen.  Die  Voraussetzungen
der  Verkündigung  des  Kriegszustandes  durch  den  Kaiser
sollen  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  geregelt  werden.!)

1)  Bündnissvertrag  vom  23.  November  1870,  No.  III,  $  5  (Bundesgesetzblatt
  von  1871,  No,  5,  S.  9  ff.)