Full text : Hauptregister der Preußischen Gesetzsammlung. 1884-1913. (8)

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nahme  derartiger  Grundsätze,  überhaupt  ein  Eroberungsrecht
in  der  von  Napoleon  geübten  Weise  für  die  Zukunft  unmög—-lich
  zu  machen,  seine  Legitimitätstheorie  aufgestellt,  und  Metternich,
  der  gläubige  Verehrer  des  Legitimitätsprincips,  hatte
Talleyrand  darin  beigestimmt:  das  Recht  des  Stärkern  sollte
nichts,  die  Legitimität  alles  bedeuten.  Allein  Oesterreich
durfte  das  Legitimitätsprincip  nicht  als  die  heilige  Grundlage
der  neuen  europäischen  Ordnung  anerkennen  und  verkündigen,
solange  es  Venetien  noch  nicht  aufgegeben,  den  Rechtsbruch
noch  nicht  geheilt,  der  seine  Legitimität  befleckte.  Hatten  sich
doch  die  französischen  Diplomaten  bei  der  Bekämpfung  der
preußischen  die  Annexion  Sachsens  betreffenden  Forderungen
darauf  berufen,  daß  der  Vertrag  über  das  Recht  eines  Dritten
auch  im  Völkerrechte  niemals  ein  Recht  übertrage:  eine  Cession
von  seiten  des  dermalen  Berechtigten  sei  stets  nothwendig.  1)
Aber  weder  in  Leoben  noch  in  Campo-Formio  hatte  die  Republik
  Venedig  ihre  Souveränetät  aufgegeben  und  an  Frankreich,
  beziehentlich  Oesterreich  abgetreten.  Dem  Legitimitätsprincip
  hätte  nur  die  Wiedererrichtung  der  zerstörten  Republik,
beziehentlich  deren  freiwillige  durch  ihre  verfassungsmäßigen
Organe  ausgesprochene  Unterwerfung  unter  Oesterreich  genügt.
Niemand  aber  dachte  daran,  einen  Rechtsbruch,  welcher  dem
alten  Kaiserstaate  eine  reiche  blühende  Provinz  verschaffte,  noch
als  solchen  zu  bezeichnen  und  im  Interesse  der  schwer  verletzten
Legitimität  ernsthafte  Sühne  zu  fordern.  Vielmehr  war  in
den  Wiener  Verträgen  2)  Venedig  dem  Kaiser  von  Oesterreich
als  seinem  legitimen  Herrn  zugesprochen,  wie  wenn  es  ein

1)  Mémoire  raisonné  sur  le  sort  de  la  Saxe  et  de  son  souverain
  (Klüber,  a.  a.  O.,  Bd.  1,  Heft  2,  S.  11).
)  Acte  final  du  Congreès  de  Vienne,  vom  9.  Juni  1815,  Art.  93.

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