Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1222 Abschnitt XXIV. Fährordnung — Rheinprovinz. 
Menschenhände etwas dazu beitragen, davon abfließt. — Der Eigenthümer des 
unterhalb liegenden Grundstückes darf keinen Damm aufwerfen, der diesen Abfluß 
verhindert. — Der Eigenthümer des oberhalb liegenden Grundstückes darf 
nin unternehmen, was die Servitut des unterhalb liegenden Grundstückes 
erschwert. 
§. 641. Wer eine Quelle auf seinem Grundstücke hat, kann sich derselben 
nach Willkür bedienen, vorbehaltlich des Rechtes, welches der Eigenthümer des 
unterhalb liegenden Grundstückes durch einen Titel oder durch Verjährung 
etwa erworben hat. . 
1 642. Die Verjährung wird in diesem Falle nur begründet durch einen 
dreiß glhrigen ununterbrochenen Besitz, von dem Zeitpunkte an gerechnet, wo 
der Eigenthümer des unterhalb liegenden Grundstückes in's Auge fallende An- 
lagen gemacht und vollendet hat, die dazu bestimmt sind, den Fall und Lauf 
des Wassers auf sein Eigenthum zu erleichtern. 
§. 643. Der Eigenthümer der Quelle darf den Lauf derselben nicht ver- 
ändern, wenn sie den Einwohnern einer Gemeinde, eines Dorfes oder eines 
Weilers das ihnen nöthige Wasser verschafft; haben indessen die Einwohner 
den Gebrauch derselben nicht erworben oder verjährt, so kann der Eigenthümer 
eine Entschädigung verlangen, welche durch Sachverständige bestimmt wird. 
  
Verordnungen über Fähren. 
Die Fährgerechtigkeiten auf dem linken Rheinufer find aufgehoben 
und das freie Halten von Fähren gestattet durch Dekret 25./28. Aug. 1792. Dies 
Dekret wurde insoweit aufgehoben durch Ges. 6. frimaire VII. (26. Nov. 1798), 
das die Fährgerechtigkeit (auch hinsichtlich der nicht schiff- und flößbaren Flüsse, Erk. 
K. A. G. H. 31. Jan. 1855, Rh. A. L. 200) zum Regal machte, auf den Rhein 
oder andere Grenzflüsse aber nicht angewendet werden sollte, Beschl. 25. Dez. 1799 
(Bulletin X. 44, fügde2 # 
Das Ges. 25./28. Aug. 1792 findet nur auf die Fährgerechtigkeit vom linken 
zum rechten Rheinufer Anwendung, nicht auch auf das Uebersetzen vom rechten zum 
linken Rheinufer und konnten Fährgerechtigkeiten auf dem Rhein vor Einführung der 
Franzöfischen Gesetze durch Verjährung erworben werden, Erk. 11. Nov. 1830 (Nh. 
Arch. XV. 38) und 22. Nov. 1832 (ebend. XVII. 151). 
Das Recht der Ueberfahrt über einen Fluß richtet sich nach der Gesetzgebung 
desjenigen Uferstaates, von wo die Ueberfahrt geschieht. Das Bergische Dekret 
13. Sept. 1811 hat die Fährgerechtigkeit nicht aufgehoben, Erk. K. R. u. K. H. 
22. Dez. 1830 (Rh. Arch. XV. 1.A. 56). Z 
In der Fährgerechtigkeit liegt noch nicht unbedingt die Befugniß, den Verleiher 
zu hindern, selbst eine Brücke anzulegen, oder eine solche Anlage einem Anderen zu 
gestatten, Erk. O. Trib. 25. Sept. 1856 (E. XXXIV. 291). 
  
Gesetz vom 4. Juli 1840 (G. S. SJ. 227), betr. die Befugniß zum 
Uebersetzen vom linken zum rechten Nheinufer. 
§. 1. Das Recht, Gefäße zu halten, um das Uebersetzen vom linken zum 
rechten Rheinufer gegen Bezahlung zu erwirken, soll künftig nur vom Staate 
oder denjenigen, welchen er hierzu die Bewilligung giebt, ausgeübt werden. 
Zum Halten von Gefäßen für den eigenen Gebrauch bedarf es einer solchen 
Bewilligung nict. 
§. 2. Bei Bewilligung der Befugniß zum Uebersetzen soll auf diejenigen, 
1) Wer nach Erlaß des Ges. 4. Juli 1840 ohne Konzession das Uebersetzen vom 
linken zum rechten Rheinufer betreibt, kann sich gegen die Strafbestimmung des §. 7 
nicht mit der Einrede schützen, daß er und seine Rechtsvorfahren dieses seit unvor- 
denklicher Zeit in Ausübung einer Fahrgerechtsame gethan haben, Erk. O. Trib. 
18. Dez. 1856 (Rh. Arch. LII. II. 63). 
 
	        
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