1222 Abschnitt XXIV. Fährordnung — Rheinprovinz.
Menschenhände etwas dazu beitragen, davon abfließt. — Der Eigenthümer des
unterhalb liegenden Grundstückes darf keinen Damm aufwerfen, der diesen Abfluß
verhindert. — Der Eigenthümer des oberhalb liegenden Grundstückes darf
nin unternehmen, was die Servitut des unterhalb liegenden Grundstückes
erschwert.
§. 641. Wer eine Quelle auf seinem Grundstücke hat, kann sich derselben
nach Willkür bedienen, vorbehaltlich des Rechtes, welches der Eigenthümer des
unterhalb liegenden Grundstückes durch einen Titel oder durch Verjährung
etwa erworben hat. .
1 642. Die Verjährung wird in diesem Falle nur begründet durch einen
dreiß glhrigen ununterbrochenen Besitz, von dem Zeitpunkte an gerechnet, wo
der Eigenthümer des unterhalb liegenden Grundstückes in's Auge fallende An-
lagen gemacht und vollendet hat, die dazu bestimmt sind, den Fall und Lauf
des Wassers auf sein Eigenthum zu erleichtern.
§. 643. Der Eigenthümer der Quelle darf den Lauf derselben nicht ver-
ändern, wenn sie den Einwohnern einer Gemeinde, eines Dorfes oder eines
Weilers das ihnen nöthige Wasser verschafft; haben indessen die Einwohner
den Gebrauch derselben nicht erworben oder verjährt, so kann der Eigenthümer
eine Entschädigung verlangen, welche durch Sachverständige bestimmt wird.
Verordnungen über Fähren.
Die Fährgerechtigkeiten auf dem linken Rheinufer find aufgehoben
und das freie Halten von Fähren gestattet durch Dekret 25./28. Aug. 1792. Dies
Dekret wurde insoweit aufgehoben durch Ges. 6. frimaire VII. (26. Nov. 1798),
das die Fährgerechtigkeit (auch hinsichtlich der nicht schiff- und flößbaren Flüsse, Erk.
K. A. G. H. 31. Jan. 1855, Rh. A. L. 200) zum Regal machte, auf den Rhein
oder andere Grenzflüsse aber nicht angewendet werden sollte, Beschl. 25. Dez. 1799
(Bulletin X. 44, fügde2 #
Das Ges. 25./28. Aug. 1792 findet nur auf die Fährgerechtigkeit vom linken
zum rechten Rheinufer Anwendung, nicht auch auf das Uebersetzen vom rechten zum
linken Rheinufer und konnten Fährgerechtigkeiten auf dem Rhein vor Einführung der
Franzöfischen Gesetze durch Verjährung erworben werden, Erk. 11. Nov. 1830 (Nh.
Arch. XV. 38) und 22. Nov. 1832 (ebend. XVII. 151).
Das Recht der Ueberfahrt über einen Fluß richtet sich nach der Gesetzgebung
desjenigen Uferstaates, von wo die Ueberfahrt geschieht. Das Bergische Dekret
13. Sept. 1811 hat die Fährgerechtigkeit nicht aufgehoben, Erk. K. R. u. K. H.
22. Dez. 1830 (Rh. Arch. XV. 1.A. 56). Z
In der Fährgerechtigkeit liegt noch nicht unbedingt die Befugniß, den Verleiher
zu hindern, selbst eine Brücke anzulegen, oder eine solche Anlage einem Anderen zu
gestatten, Erk. O. Trib. 25. Sept. 1856 (E. XXXIV. 291).
Gesetz vom 4. Juli 1840 (G. S. SJ. 227), betr. die Befugniß zum
Uebersetzen vom linken zum rechten Nheinufer.
§. 1. Das Recht, Gefäße zu halten, um das Uebersetzen vom linken zum
rechten Rheinufer gegen Bezahlung zu erwirken, soll künftig nur vom Staate
oder denjenigen, welchen er hierzu die Bewilligung giebt, ausgeübt werden.
Zum Halten von Gefäßen für den eigenen Gebrauch bedarf es einer solchen
Bewilligung nict.
§. 2. Bei Bewilligung der Befugniß zum Uebersetzen soll auf diejenigen,
1) Wer nach Erlaß des Ges. 4. Juli 1840 ohne Konzession das Uebersetzen vom
linken zum rechten Rheinufer betreibt, kann sich gegen die Strafbestimmung des §. 7
nicht mit der Einrede schützen, daß er und seine Rechtsvorfahren dieses seit unvor-
denklicher Zeit in Ausübung einer Fahrgerechtsame gethan haben, Erk. O. Trib.
18. Dez. 1856 (Rh. Arch. LII. II. 63).