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len bestimmen. Gerade weil er uun dieses Urrecht hat, so
hat er auch 1) ein Recht auf seine Handlungen,
d. h. er darf a) handeln, b) unterlassen, wie er will;
denn Niemand kann ihn zu Handlungen nbthigen, oder an
Handlungen hindern wider seinen Willen, ohne seine Person
selbst zu verletzen. Eine weitere Folge jenes Urrechts ist 2)
das Recht des Menschen auf den Gebrauch der Sachen,
d. h. auf Behandlung alles dessen, was nicht vernünftiges
Wesen ist, zu allen beliebigen mglichen Zwecken
oder auf Befriedigung seiner Bedörfnisse durch die Sachen.
Natürlich, denn a) es kann der Mensch sonst nicht eristiren;
b) er kann nicht als vernünftiges Wesen wirken, welches selbst
frei, das Sinnliche um sich her, nach seinem Willen bestimmen
soll; e) es sind keine Einschränkungen seiner bei
diesem Gebrauche der Sachen möglich, ohne seine Handlungen
zu hindern.
Diese Urrechte, oder genauer gesagt, diese in dem Urrecht
enthaltenen Rechte sind allgemein und stehen alleu
Meuschen gleich zu. Nicht um der gemeinschaftlichen
Abstammung willen; denn man muß keinen historischen
Beweis führen, wo sich einer aus der Natur der Sache
selbst führen läßt, denn letzterer allein giebt völlige Gewißheit.
Ueberdieß ist hier noch der historische Beweis zweideutig;
schon der gemcinschaftliche Stammoater ist eine schwer
zu erweisende Sache; wenn auch ursprüngliche Einheit der
Species erweisbar seyn sollte, die Einheit des Stammvaters
ist es durchaus nicht. Die Ursache jener Gleichheit ist eine
andere. Da nichts als allein die Vernunft der Grund
aller Rechte und Pflichten ist, diese aber allen
Menschen gleich ist, wie verschieden auch Talente des
Geistes oder Koͤrpers seyn mögen, die ihr in den verschiedenen