Volltext : Spittler’s sämmtliche Werke. Fünfzehnter Band. (15)

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len  bestimmen.  Gerade  weil  er  uun  dieses  Urrecht  hat,  so
hat  er  auch  1)  ein  Recht  auf  seine  Handlungen,
d.  h.  er  darf  a)  handeln,  b)  unterlassen,  wie  er  will;
denn  Niemand  kann  ihn  zu  Handlungen  nbthigen,  oder  an
Handlungen  hindern  wider  seinen  Willen,  ohne  seine  Person
selbst  zu  verletzen.  Eine  weitere  Folge  jenes  Urrechts  ist  2)
das  Recht  des  Menschen  auf  den  Gebrauch  der  Sachen,
  d.  h.  auf  Behandlung  alles  dessen,  was  nicht  vernünftiges
  Wesen  ist,  zu  allen  beliebigen  mglichen  Zwecken
oder  auf  Befriedigung  seiner  Bedörfnisse  durch  die  Sachen.
Natürlich,  denn  a)  es  kann  der  Mensch  sonst  nicht  eristiren;
b)  er  kann  nicht  als  vernünftiges  Wesen  wirken,  welches  selbst
frei,  das  Sinnliche  um  sich  her,  nach  seinem  Willen  bestimmen
  soll;  e)  es  sind  keine  Einschränkungen  seiner  bei
diesem  Gebrauche  der  Sachen  möglich,  ohne  seine  Handlungen
  zu  hindern.

Diese  Urrechte,  oder  genauer  gesagt,  diese  in  dem  Urrecht
  enthaltenen  Rechte  sind  allgemein  und  stehen  alleu
  Meuschen  gleich  zu.  Nicht  um  der  gemeinschaftlichen
  Abstammung  willen;  denn  man  muß  keinen  historischen
  Beweis  führen,  wo  sich  einer  aus  der  Natur  der  Sache
selbst  führen  läßt,  denn  letzterer  allein  giebt  völlige  Gewißheit.
  Ueberdieß  ist  hier  noch  der  historische  Beweis  zweideutig;
  schon  der  gemcinschaftliche  Stammoater  ist  eine  schwer
zu  erweisende  Sache;  wenn  auch  ursprüngliche  Einheit  der
Species  erweisbar  seyn  sollte,  die  Einheit  des  Stammvaters
ist  es  durchaus  nicht.  Die  Ursache  jener  Gleichheit  ist  eine
andere.  Da  nichts  als  allein  die  Vernunft  der  Grund
aller  Rechte  und  Pflichten  ist,  diese  aber  allen
Menschen  gleich  ist,  wie  verschieden  auch  Talente  des
Geistes  oder  Koͤrpers  seyn  mögen,  die  ihr  in  den  verschiedenen