808 Strafbescheid.
zahlung erforderlich war. Die Zahlungspflichtigkeit selbst aber, sowie die etwa ausgesprochene
subsidiäre Vertretungsverbindlichkeit dritter Personen (vgl. J. B. das
Vereinsgollgesetz § 153) ist Gegenstand des richterlichen Urtheiles, denn ohne daß
diese feststeht, kann von einer Schuld des Angeklagten nicht die Rede sein, also eine
Strafe auch nicht verhängt werden (vgl. Puchelt, § 462 N. 5). — Die in
manchen Gesetzen den Verwaltungebehörden eingeräumte Befugniß, die gesetzliche
Strafe unter Umständen zu mildern, besteht für die Gerichte, falls sie ihnen nicht
ausdrücklich eingeräumt ist, nicht (vgl. Löbe, S. 156). — Die Rechtsmittel gegen
das ergangene Urtheil sind die gewöhnlichen.
Wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb der bestimmten Frist
nicht gestellt oder die etwa zulässige Beschwerde nicht erhoben, so erlangt der S.
die Vollstreckbarkeit, ebenso wenn auf die Anwendung der Rechtsmittel verzichtet, der
gestellte Antrag zurückgenommen oder die Beschwerde verworfen wurde. Die Vollstreckung
selbst geschieht durch die Verwaltungsbehörden nach Maßgabe der Vorschriften
über die Verwaltungsexekution (vgl. z. B. für Preußen § 95 des Gesetzes
vom 8. Februar 1819, § 50 des Gesetzes vom 23. Januar 1838 und die Verordnung
vom 7. September 1879 über das Verwaltungszwangsverfahren). Nur
für den Fall, daß die Umwandlung einer Geld= in eine Freiheitsstrafe nothwendig
wird, hat die Straf PO. besondere Vorschriften getroffen (vgl. § 463). Die Umwandlung
geschieht durch das Amts= oder das Landgericht, je nach deren eventueller
Zuständigkeit in der Sache selbst. Die Verwaltungsbehörde hat die betreffenden Akten
der Staatsanwaltschaft zu übergeben, welche bei dem Gericht eine bestimmte Freiheitsstrafe
beantragen muß. Dieser Antrag wird dem Beschuldigten mitgetheilt, damit er sich
binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist über denselben erkläre. Ist die
Frist abgelaufen oder die Erklärung vorher eingegangen, so nimmt das Gericht die
Umwandlung vor, ohne daß eine mündliche Verhandlung stattfände. Der S. selbst
darf dabei einer Prüfung nicht mehr unterzogen werden, auch nicht bezüglich seiner
Voraussetzungen, wie Löwe S. 734 N. 3 und Keller S. 497 N. 2 wollen, val.
auch Geyer S. 882. Das Umwandlungsverfahren setzt voraus, daß der S. rechtskräftig
geworden ist. Als solchen hat ihn der Richter zu betrachten und deshalb
nicht zu untersuchen, weder ob die betreffende Verwaltungsbehörde zum Erlaß von
S. berufen ist, noch ob die strafbare Handlung zu den Delikten gehört, auf welche
sich die Verwaltungsstrafgewalt erstreckt. Dagegen müssen alle dem Erlaß des S.
nachfolgenden Thatsachen, welche die Umwandlung ausschließen oder beeinflussen
können, der richterlichen Prüfung unterworfen werden. Namentlich also: die gesetzliche
Zulässigkeit der Umwandlung, die in manchen Gesetzen, z. B. im Wechselstempelsteuergesetz,
verboten ist, sowie die Thatsache, daß die Geldstrafe nicht beizutreiben
gewesen ist. Auch die Wirkung einer theilweisen Zahlung sowie die
Anrechnung derselben ist Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung (vgl. auch
Puchelt, S. 782 N. 5 und Voitus, S. 95 ff.).
Die Umwandlung selbst muß mit Rücksicht zunächst auf vie in den Spezialgesetzen
enthaltenen Bestimmungen geschehen. Maßgebend ist hier (vgl. z. B. das
Salzsteuergesetz § 17) § 162 des Vereinszollgesetzes, welcher anordnet, daß das Verhältniß,
nach welchem die Umwandlung zu geschehen habe, sich nach den Landesgesetzen,
an deren Stelle jetzt das RStraf GB. getreten, richte, die Dauer der Freiheitsstrafe
jedoch im ersten Falle der Kontrebande oder Defraudation ein halbes
Jahr, beim ersten Rückfall in eines dieser Vergehen ein, und bei jedem fernern
Rückfall zwei Jahre nicht übersteigen solle. Dieselbe Bestimmung enthalten, jedoch
mit ausdrücklicher Verweisung auf das Straf GB., § 39 des Brausteuergesetzes, § 44
des Tabakssteuergesetzes. Auf das Straf GB. verweist ohne jede Nebenbestimmung § 17
des Spielkartenstempelgesetzes und die Bestimmungen desselben müssen jedenfalls
überall da zur Anwendung kommen, wo es an speziellen Vorschriften fehlt. —
Gegen die Entscheidung des Gerichtes findet sofortige Beschwerde statt. Dieselbe steht