Full text : Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

808  Strafbescheid.

zahlung  erforderlich  war.  Die  Zahlungspflichtigkeit  selbst  aber,  sowie  die  etwa  ausgesprochene
  subsidiäre  Vertretungsverbindlichkeit  dritter  Personen  (vgl.  J.  B.  das
Vereinsgollgesetz  §  153)  ist  Gegenstand  des  richterlichen  Urtheiles,  denn  ohne  daß
diese  feststeht,  kann  von  einer  Schuld  des  Angeklagten  nicht  die  Rede  sein,  also  eine
Strafe  auch  nicht  verhängt  werden  (vgl.  Puchelt,  §  462  N.  5).  —  Die  in
manchen  Gesetzen  den  Verwaltungebehörden  eingeräumte  Befugniß,  die  gesetzliche
Strafe  unter  Umständen  zu  mildern,  besteht  für  die  Gerichte,  falls  sie  ihnen  nicht
ausdrücklich  eingeräumt  ist,  nicht  (vgl.  Löbe,  S.  156).  —  Die  Rechtsmittel  gegen
das  ergangene  Urtheil  sind  die  gewöhnlichen.

Wird  der  Antrag  auf  gerichtliche  Entscheidung  innerhalb  der  bestimmten  Frist
nicht  gestellt  oder  die  etwa  zulässige  Beschwerde  nicht  erhoben,  so  erlangt  der  S.
die  Vollstreckbarkeit,  ebenso  wenn  auf  die  Anwendung  der  Rechtsmittel  verzichtet,  der
gestellte  Antrag  zurückgenommen  oder  die  Beschwerde  verworfen  wurde.  Die  Vollstreckung
  selbst  geschieht  durch  die  Verwaltungsbehörden  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
  über  die  Verwaltungsexekution  (vgl.  z.  B.  für  Preußen  §  95  des  Gesetzes
vom  8.  Februar  1819,  §  50  des  Gesetzes  vom  23.  Januar  1838  und  die  Verordnung
  vom  7.  September  1879  über  das  Verwaltungszwangsverfahren).  Nur
für  den  Fall,  daß  die  Umwandlung  einer  Geld=  in  eine  Freiheitsstrafe  nothwendig
wird,  hat  die  Straf  PO.  besondere  Vorschriften  getroffen  (vgl.  §  463).  Die  Umwandlung
  geschieht  durch  das  Amts=  oder  das  Landgericht,  je  nach  deren  eventueller
Zuständigkeit  in  der  Sache  selbst.  Die  Verwaltungsbehörde  hat  die  betreffenden  Akten
der  Staatsanwaltschaft  zu  übergeben,  welche  bei  dem  Gericht  eine  bestimmte  Freiheitsstrafe
beantragen  muß.  Dieser  Antrag  wird  dem  Beschuldigten  mitgetheilt,  damit  er  sich
binnen  einer  vom  Gericht  zu  bestimmenden  Frist  über  denselben  erkläre.  Ist  die
Frist  abgelaufen  oder  die  Erklärung  vorher  eingegangen,  so  nimmt  das  Gericht  die
Umwandlung  vor,  ohne  daß  eine  mündliche  Verhandlung  stattfände.  Der  S.  selbst
darf  dabei  einer  Prüfung  nicht  mehr  unterzogen  werden,  auch  nicht  bezüglich  seiner
Voraussetzungen,  wie  Löwe  S.  734  N.  3  und  Keller  S.  497  N.  2  wollen,  val.
auch  Geyer  S.  882.  Das  Umwandlungsverfahren  setzt  voraus,  daß  der  S.  rechtskräftig
  geworden  ist.  Als  solchen  hat  ihn  der  Richter  zu  betrachten  und  deshalb
nicht  zu  untersuchen,  weder  ob  die  betreffende  Verwaltungsbehörde  zum  Erlaß  von
S.  berufen  ist,  noch  ob  die  strafbare  Handlung  zu  den  Delikten  gehört,  auf  welche
sich  die  Verwaltungsstrafgewalt  erstreckt.  Dagegen  müssen  alle  dem  Erlaß  des  S.
nachfolgenden  Thatsachen,  welche  die  Umwandlung  ausschließen  oder  beeinflussen
können,  der  richterlichen  Prüfung  unterworfen  werden.  Namentlich  also:  die  gesetzliche
  Zulässigkeit  der  Umwandlung,  die  in  manchen  Gesetzen,  z.  B.  im  Wechselstempelsteuergesetz,
  verboten  ist,  sowie  die  Thatsache,  daß  die  Geldstrafe  nicht  beizutreiben
  gewesen  ist.  Auch  die  Wirkung  einer  theilweisen  Zahlung  sowie  die
Anrechnung  derselben  ist  Gegenstand  der  gerichtlichen  Entscheidung  (vgl.  auch
Puchelt,  S.  782  N.  5  und  Voitus,  S.  95  ff.).

Die  Umwandlung  selbst  muß  mit  Rücksicht  zunächst  auf  vie  in  den  Spezialgesetzen
  enthaltenen  Bestimmungen  geschehen.  Maßgebend  ist  hier  (vgl.  z.  B.  das
Salzsteuergesetz  §  17)  §  162  des  Vereinszollgesetzes,  welcher  anordnet,  daß  das  Verhältniß,
  nach  welchem  die  Umwandlung  zu  geschehen  habe,  sich  nach  den  Landesgesetzen,
  an  deren  Stelle  jetzt  das  RStraf  GB.  getreten,  richte,  die  Dauer  der  Freiheitsstrafe
  jedoch  im  ersten  Falle  der  Kontrebande  oder  Defraudation  ein  halbes
Jahr,  beim  ersten  Rückfall  in  eines  dieser  Vergehen  ein,  und  bei  jedem  fernern
Rückfall  zwei  Jahre  nicht  übersteigen  solle.  Dieselbe  Bestimmung  enthalten,  jedoch
mit  ausdrücklicher  Verweisung  auf  das  Straf  GB.,  §  39  des  Brausteuergesetzes,  §  44
des  Tabakssteuergesetzes.  Auf  das  Straf  GB.  verweist  ohne  jede  Nebenbestimmung  §  17
des  Spielkartenstempelgesetzes  und  die  Bestimmungen  desselben  müssen  jedenfalls
überall  da  zur  Anwendung  kommen,  wo  es  an  speziellen  Vorschriften  fehlt.  —
Gegen  die  Entscheidung  des  Gerichtes  findet  sofortige  Beschwerde  statt.  Dieselbe  steht