Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

4.

Um  die  moͤglichst  allgemelne  Bekanntwerdung  der  Gesetze  und  Verordnungen  zu
sichern,  bestimmen  Wir  biermit,  daß  außer  Unsern  sämmellchen  Behörden  und  im
wtrklichen  Dienst  stehenden  Rächen  und  Beamten,  —  welchen  darüber  von  Unserer
Regierung  noch  besondere  Anweisung  zugehen  wird,  —  auch

1)  sämmeliche  Ritterguthsbesiher,
O  die  Stabttaͤthe,
3)  saͤmmiliche  Patrimonlalgerichte,
4)  alle  Pfarrer,  und  zwar  diese  auf  Kosten  der  Kirchenaͤrarlen,
5)  jeder  Sachwalter  und  Notar,
6)  sämmrliche  Landgemelnden  und
7)  alle  Innungen,
zu  Halkung  des  Amte-  und  Verordnungsblatés  verpflIchter  seln  sollen.

Dle  Ausgabe  des  Ames=  und  Verordnungsblacks  geschiebr

1)  an  die  hiesigen  Behörden,  sowie  an  dle  übrigen  hler  wohnhaften  Abonnenten
durch  dle  Expedllion  des  Blacte  In  der  blsherlgen  Are.

2)  Dle  Landgemelnden  in  den  Amesbezlrken  von  Obergrelz,  Unkergreiz  und  Dölau,
  sowie  die  übrigen  zu  Haltung  des  Amteblates  verpflichtecen  Landbewohner  sind  verbunden,
  selbst  für  dessen  gehörige  Abholung  Sorge  zu  kragen.

3)  Für  Zeulenroda  ersolgt  dle  Versendung  des  Amtsblatts  on  dle  zu  Halcung  dellelben
  verbundenen  Behörden  und  Privarpersonen  durch  das  blesige  Postame,  an  welches
sich  dleselben  künftig  ouch  wegen  der  Bestellung  zu  wenden  haben;  dabel  ist  zu  Erleichce.
rung  der  Interessencen  dle  Elurlcheung  gerroffen  worden,  daß  für  die  Bestellung  keine
besondere  Geböhr  zu  enerlchten  ist  und  somit  auch  dlehfalls  kelne  Prelserhöhung  stoctfinder.

In  der  Herrschase  Burgk  erfolgt  die  Ausgabe  des  Amis=  und  Verordnungsblacts
  an  die  Gemelnden  durch  Unser  dorelges  Ame,  dem  dle  erforderllche  Anzahl  von
Eremplaren  durch  dle  Post  übersendet  werden  wird,  und  bei  welchem  dle  zur  Halrung
des  Blatees  Werpflichceten  dasselbe  jedesmal  abzuholen  baben.

An  sämmelliche  Landgemelnden  werden  von  seder  mir  dem  Ames-  und  Werordnungsblate
  ausgegebenen  Nummer  der  Gesehsammlung  zwel  Eremplare  abgegeben,  ohne  daß
dasüc  außer  der  Pränumeratkon  sür  das  Amesblatt  efwas  zu  entrichten  Ist.

Doas  elne  Eremplar  Ist  von  dem  Orcericheer  sorgsam  ausbhee  ,  das  zweice  Erem.
ölac  aber  öffenelich  anzuschlagen;  nach  wenigstens  drelrägigem  Aushängen  kann  dasselbe
wleder  abgenommen  und  in  der  Gemeinde  berumgegeben  werden,  damit  jeder  Elnwohner
durch  eigenes  Durchlesen  sich  mit  dem  Inhase  möglichst  genau  bekanne  zu  machen  vermag.
In  den  Städten  bleibe  dle  weitere  Veröfsentlichung  der  elnzelnen  Gesetze  und  Verordnun.
gen  an  die  Börgerschaften  den  Sradträ#chen  überlassen,  welche  zu  dlesem  Behufe  geeignete
  Anordnung  zu  treffen  haben.