Contents: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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zutreffender wäre das Bild der Konzentrität, wobei die Verfassung 
den Mittelpunkt abgibt. Betrachtet man unsere Erscheinung unter 
diesem Gesichtspunkt, dann hat man das Element der Zeit aus- 
geschaltet, das für die Untersuchung unserer Erscheinung ohne 
Belang ist und höchstens zu einer Fehlerquelle werden kann. 
Durch die Mitbeachtung der Zeit wird Zusammengehöriges in 
eigentümlicher Weise zerdehnt und nehmen Dinge den Schein der 
Distanziertheit an, die für die juristische Betrachtung beieinander, 
wenn nicht gar ineinander liegen. Jede wann immer vor sich 
gehende Rechtsänderung — eine Aenderung nur für die auf das 
materielle der Sache gehende Betrachtung — ruht bereits sozu- 
sagen in den Falten der Verfassung, von deren Standpunkt aus 
es gleichgültig ist, wann sie an dieser Stelle entfaltet wird. 
Und diese Entfaltungsmöglichkeit kann nun auch kraft des 
Verfassungssatzes, der die Verfassungsänderung gestattet, in der 
Verfassung selbst gegeben sein. Die materielle Verfassungsände- 
rung geht da mit einer formalen Verfassungsgleichheit einher. 
Es handelt sich, im Bilde gesprochen, nicht um eine Aufeinander- 
  
gewissermaßen auf einen gemeinsamen Nenner, bringt man sie in eine 
Einheit, welche durch die Verfassung repräsentiert wird, und stellt sie sich 
der Verfassung gegenüber nur als Ausführungsgesetzgebung vor, dann hat 
man allerdings Zurechnungssatz und Zurechnungspunkt, die, wie wir glauben, 
das Urteil erlauben, die Gesetzgebung sei dem Staate wiedergewonnen, d.h. 
im Grunde erstmals geschenkt. 
Das eine Bedenken wird wohl zerflattern, daß die Unmöglichkeit vor- 
zuliegen scheint, die Gesetzgebung als Pflichthandlung aufzufassen. Die 
Auffassung alsBerechtigung oder Verpflichtung ist wohl nur eine unwesent- 
liche, äußerliche Zutat zum Wesen der Norm. Die Norm ist ein beson- 
derer Name für Maße auf kulturellem Gebiete. Rechtmäßigkeit istan 
sich nichts Gesolltes, sondern lediglich das, das dem Rechtm aße ent- 
spricht. Daß man soll oder nicht soll, daß der eine verpflichtet und 
der andere berechtigt sei und seine Pflicht verletzt oder sein Recht ge- 
braucht habe u. dgl. mehr, sind nur menschliche Denkformen, um die Vor- 
stellung faßlicher zu machen. Wir sehen in solchen Ausdrücken keinen 
essentiellen Unterschied von dem Urteil, welches das Verhältnis eines 
zu messenden Gegenstandes zu der Einheit eines Längen- oder Raummaßes 
ausspricht.
	        
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