Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
M. vo.
(Ausgegeben den 13ten August 1852.)
18. Regierungsverordnung,
die Bekanntmachung des Bundesbeschlusses vom 24. Juni 1852 wegen
des militaͤrischen Gerichtsstandes in Strafsachen bei Bundestruppen,
welche in Friedenszeiten zu Bundeszwecken zusammengezogen werden,
Dle
baltenen se
betreffend.
bohe Deuesche Bundesversommlung pat in ihrer, om 24. Junk d. J. obge-
chszehnten Slung in Bereff des milleärischen Gerlchtsstandes bei Bundes-
truppen, welche in Friedenszelken zu Bundeszwecken zusammengezogen werden, solgen-
den Beschluß gefaße:
Sobold Bundestruppen zu Bundeszwecken zusammengezogen sind, finden in An-
lehung der nicht militärtschen Verbrechen und Vergehen der Milicärpersonen dle Be-
stlmmungen des §. 94. der Krlegsverfassung des Deurschen Bundes — laue dessen die
in den Krlegsartikeln niche genannten Verbrechen und Wergehen nach den, bel den
Contingentender einzelnen Stoaten gülulgen Geseben zubeurthellenind — Anwendung,
jedoch unter nachstehenden nähern Worschristen wegen des Verfabrens.
6. 1.
Die Milltärpersonen Haben den militärischen Gerichtsstand in Strassachen je
der Ark nach den in den Staaten, welchen sie angehören, bestehenden Gesetzen.
Hlerher sind ouch Injurlen und Poltzelsachen, so wie Zoll= und Steuer-
Contraventionen zu rechnen.
. Alle buͤrgerllchen Gerichts - und Yolizeibehörden sind angewiesen, von den in-
nerhalb lihres Amesbezirks vorkommenden strasbaren Handlungen, wobel Mi.
IIrärpersonen als der Urheberschaft oder Thellnahme verdächtig sind, der vor-
gelsebten Milleärbeßörde schleunlge Anzelge über den Vorfall zugehen zu lossen,
auch derselben und dem betreffenden Milltärgerlchee jede zur Einleitung und
Durchsührung der strafrechtlichen Unrersuchung näehlge Mitthellung zu ma-
en
. Obglelch den buͤrgerllchen Gerichten und Polizeibehoͤrden uͤber diejenigen Per
sonen, dle den milieärischen Gerlchtestand in Strassachen baben, in Ansehung
dleser Sachen kelne Gerschtsbarkelt zustehe, so Eind sie doch zur Ergreisung