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Dle bereits anhänglg gewordenen Prozesse dagegen sollen zu Vermeidung besorgli-
cher Setrungen im Geschäftsgange noch nach den blebec bestandenen Normen fort und zu
Ende geführt werden; jedoch soll es niche blos
u. den Parceien nachgelassen bleiben, compromlhwelse auf Umleltung der Sache
In die neue Prozeßsorm anzutragen, sondern es ist au
D. wenn dle Ladung auf elngegongene Klage zwar erlassen worden, der Termin
zu Güte und Recht aber noch ulche angestanden hat, Amtswegen — Contu.
massälle ausgenommen — in leblerem wegen Umleitung des Prozesses das
Noörbige zu verhandeln und anzuordnen — und
o. falls die Klage eingereichr, eine Lodung aber noch nichr erlassen worden, der
Kläger zuvörderst zu Angabe seiner Beweismittel zu vecanlassen, sodann aber
wegen der welleren Verhandlungen noch Maaßgabe des neuen Gesehes zu ver-
fabren.
Alle dlesem Gesetze enigegenskehende Bestlmmungen, Insbesondere die Landeöherrli-
che Ober-Greizer Justlzverordnung vom 8. December 1752, werden hlermit aufgebo-
ben und, sowelt niche noch zum Thell das bisherige Verfabren Iin der Uebergangsperiode
Anwendung. leidet, gußer Kraft gesetze
Zuglelch paben Wir eine derichs und Sachwaltergebührentare belsügen tassen,
nach welcher in allen nach Vorschrift gegenwärtigen Gesetzes zu verhandelnden Rechtssachen
Uaqulbirt werden soll.
Urkundlich hoben Wir diese geleliche Verorhnung elgenhöndlg vollgogen und Unser
gröheres Reglerungssiegel beldrucken lassen.
Grel3z, den 24. December 1852.
(L. S.) Heinrich XX.
Ottlo.