Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
M. 10.
(Iusgegeben den 5ten April 1833.)
19. Verordnung,
Erleichterung des Verkehrs zwischen den Staaten des Zollvereins und
den Staaten des Stenervereins betreffend.
Dle zum Zollverein gehörenden Regiecungen einerseits und die zum Steuerverein
gebörenden Reglecungen andererseits sind übereingekommen, den unmittelbaren Verkehr
zwischen beiden Vereinsgebieten schon jetzt durch umfassende Zollbescelungen und Zoll-
ermäßlgungen zu begünstigen.
Demgufelge ist Nachstebendes bestlmme worden:
Vom Siten Apell d. J. an bis zum Schlusse d. J. werden von den in der Anlage II.
bezeichneten Erzeugnissen der Steuerverelno- Staaten bel deren unmittelbaren Einsührung
aus dem Gebiete des Steuervereins in das Gebiet des Jollvereins keine, bezlehungswelse
keine Höheren, ale die in dieser Anlage bestimonen Eingangs-= Abgaben erhoben.
Die den Erxzeugnissen des Zellvereins bei deren unmitcelbarer Einsührung aus dem
Geblete des Zollverelns in das Gebiet des Steuervereins, von Seiten der Steuerver-
einsstaaten zugestandenen Zollbesreiungen und Ermähigungen sind in der Anlage I. ent,
bolten. «
Dle in den Anlagen zum Artlkel 2. der Ueberelnkunft VI. vom 16. October 1845
gegenseitig zugestandenen Zellbesreiungen und Zollermaͤsilgungen sind, sowelt sie fortan
noch Gelkung haben, in die Anlagen II. und J. mit aufgenommen; im Uebrigen blelben
dle in der gedachten Uebereinkunft verabredeten Verkehrserlelchterungen bestehen.
Greiz, den 30. Maͤrz 1853.
Fürstl. Neuß. Plauische Landesregierung das.
Otte.
v. Geldern, Erispendor#.