Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
M. 10. 
(Iusgegeben den 5ten April 1833.) 
  
19. Verordnung, 
Erleichterung des Verkehrs zwischen den Staaten des Zollvereins und 
den Staaten des Stenervereins betreffend. 
Dle zum Zollverein gehörenden Regiecungen einerseits und die zum Steuerverein 
gebörenden Reglecungen andererseits sind übereingekommen, den unmittelbaren Verkehr 
zwischen beiden Vereinsgebieten schon jetzt durch umfassende Zollbescelungen und Zoll- 
ermäßlgungen zu begünstigen. 
Demgufelge ist Nachstebendes bestlmme worden: 
Vom Siten Apell d. J. an bis zum Schlusse d. J. werden von den in der Anlage II. 
bezeichneten Erzeugnissen der Steuerverelno- Staaten bel deren unmittelbaren Einsührung 
aus dem Gebiete des Steuervereins in das Gebiet des Jollvereins keine, bezlehungswelse 
keine Höheren, ale die in dieser Anlage bestimonen Eingangs-= Abgaben erhoben. 
Die den Erxzeugnissen des Zellvereins bei deren unmitcelbarer Einsührung aus dem 
Geblete des Zollverelns in das Gebiet des Steuervereins, von Seiten der Steuerver- 
einsstaaten zugestandenen Zollbesreiungen und Ermähigungen sind in der Anlage I. ent, 
bolten. « 
Dle in den Anlagen zum Artlkel 2. der Ueberelnkunft VI. vom 16. October 1845 
gegenseitig zugestandenen Zellbesreiungen und Zollermaͤsilgungen sind, sowelt sie fortan 
noch Gelkung haben, in die Anlagen II. und J. mit aufgenommen; im Uebrigen blelben 
dle in der gedachten Uebereinkunft verabredeten Verkehrserlelchterungen bestehen. 
Greiz, den 30. Maͤrz 1853. 
Fürstl. Neuß. Plauische Landesregierung das. 
Otte. 
v. Geldern, Erispendor#.
	        
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