Vozladung dis
Bellogken.
Verladung k#s.
Nlägerl.
Ubtien der Ur-
lunden.
— 16 —
brut, doß er sie in dem anzuberaumenden Verhörskermin in der Uescheife vorlegen
mässe.
IU. Abschnitt.
Von der Vorladung.
. 24.
Der Beklogte ist unker abschristlicher Miethellung des Klagonbringens und dessen
Vellage, zum perfönlichen Erschelnen und Jur Pflegung der Güte bei Elnem Thaler Strass
und für den Fall, daß eln Wergleich nicht zu Srande köme, zur Vernehmlassung über die
Klage unter der Verwarnung, daß er aufferdem derselben für geständlg und —*
geachtet werden solle, vorzuloden. Sind der Klage Urkunden belgesügt, so ist der Be-
klagke zu deren Rekognirlon bel Vermeldung der Anerkonntachtung, und wenn die Edltion
bel löm gesucht worden ilt, zu deren Herausgabe und Anerkennung im Termine oder zur
Ublelstung des Edlrionseides unter der Verwarnung vorzuladen, daß die belgebrachte
Abschrist auferdem sür das rekognosziete Original geachtet pder der tharsächliche Umstand,
zu dessen Bewels sich auf die Uekunde berufen worden i#st, für elngeräumt angenommen
werden solle.
Zuglesch I#t ihm oufjzugeben, selne Elnreden und dle zu deren Beschelnlgung zu ge-
brauchenden Bewesemleees bel Werlust derselben lm Termin anzuzelgen und wenn dle kes-
keren In Urkunden bestehen sollten, dlese mir zur Stelle gu bringen.
25. ,·" «
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geladen.
Der Bestellzettel muß Namen, Stand und Wohnore der Parceien, Gegenstand
des Anspruchs und den zur Verhandlung bestlmmeen Termin enehalten.
st der Kläger elner andern in= oder ausländlschen Behörde als dem Prozeßgeriche
unkerworfen, so foll zu Umgehung sörmlscher Requsitson der Beslellgetkel ln doppelten Exem-
plaren ausgesertigt und dem zuständigen Gericht mit der unter das eine Exempsar zu setzen-
den Bemerkung zugesendec werden, daß dasselbe als Insinnaxlonsdokument vollzogen zurück-
geschlckt werden möge.
G. 2.
Ismle dem Klaganbringen eln Edleionsgesuch gegen Drlcce verbunden, so har der
Nichter den bezeichnelen Belitzer der Urkunde ous den Werhörslermin zu deren Heraus-
hobe oder zur Ablelstung des Edleionseldes mit vorjuladen.
Es braucht zur Begründung des Antrags auf Edition elner Urkunde oder auf Aß-
leistung des Editlonseldes weder unter den Partelen noch gegen Dritcte die Vermukhung
des Besibes derselben nachgewlesen zu werden. Auch sollen Beklagker und Kläger wechses-
sriulg ur Editlon der Urkunden ohne Unterschled verbunden seln.