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31. Bekanntmachung Fürstl. Landesregicrung,
den Beitritt der Königlich Würtembergischen Regierung zu dem Vertrage
vom 15. Juli 1851 wegen gegenseitiger Uebernahme der Auszuweisenden
bekressend.
Nachdem laut einer von dem Königl. Preublschen Minislerium der auswérelgen
Angelegenheiten anher gemachten Miteheilung die Königlich Würtembergische Regierung
mitteist Eklärung vom 15. d. M. dem zwischen der hiesigen Regiecung und mehreten
deurschen Staaten am 15. Juli 1851 abgeschlossenen Vertrage wegen gegenseitiger Ueber-
nohme der Auszuweisenden beigetteten u#lf, so wicd Solches mit dem Bemerken hierdurch
bekonut gemacht, daß die in jenem Vernoge enthaltenen Geundsätze und Vorschrifeen
nunmehr auch rücksichtlich der Staaksangehörigen des Königreiches Würtemberg in den
biesigen Landen in Anwendung kommen.
Greiz, den 30. Junk 1853.
Fürstl. Neuß. Plauische Landesregicrung dal.
Otto.
v. Geldern= Crispendors.
35. Negierungs-Verordnung,
den Steuersatz vom inländischen Rübenzucker und die Eingangszölle vom
ausländischen Zucker und Syrup für den Zeitraum vom 1. September
1853 bis Ende *P 1855 betreffend.
Nachdem die Regierungen der zum Zollvereln gehörenden Staaken am 4. Aprll 5.
J. eine Uebereinkunft wegen Besteuezung des Rübenjuckers abgeschlessen und sich über
eine Abänderung des zur Zeit bestehenden Eingangszollsalzes vom ousländischen Syrup
verelnige haben, so wird zur Auss##ung dieser Vereinbarung mit Serenissinu# Höch-
ster Genehmigung vecordnet, was solgt:
0. 1.
Wöährend des zweljährigen Zeltraums vom 1. September dleses Jobres ble Ende
August 1855 wird die Steuer vom #ulöndischen Rübenzucker mit sechs Silbergroschen