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§. 63.
Eegäbe sich bel der Verhandlung der unter No. 6. des F. 58. bezeichneten Screl- Bpettener
igkeiken, daß, dle besinitive Entscheidung von einem Rechtsverhältulsse bedingt werde, oris die derlu
dessen Erörkerung nicht nach den Normen des Prozesses in geringsügigen Nechsssachen %
geschehen konn, so ist wenlgstens elne interimistische Versügung für die Dauer der
Rech'sverhandlung zu tressen, wodurch der Rechesversolg möglichst gesichere wird.
Insbesondere hat auch das Gericht bei einkommenden Parteianträgen dasür Sor-
ge zu tragen, daß während der Dauer der nach §. Z. dieses Gesetzes zu verhandelnden
— eln provisorischer Besitzttand durch geelgnete Anordnung feslgeskelle
werd
64.
Die Parteien koͤnnen sich in KVeen durch Bevollmächtigte vertreten lassen oder enteitung und
mie lhmen gleschzeielg erschelnen; doch Ist die Gebühr für die Assistenz in keinem Falle, wistt n un-
süc die Vereretung im Termin ber. so sern überhaupt der Gegner in die Kosten verur-
ehellt wird, nur dann zur Erskartung zu zieben, wenn die auhenbleibende Partei über ei-
ne Meile vom Gerichtsorte enlsernt wohnt. Reisekosten des Bevollmächigeen sind in-
deß auch dann, wenn dessen Terminsgebühr sich zur Restitution elgnet, von der Erstat.
kung ouszuschlseßen und vom Auseraggeber ous elgenen Miteeln zu übertragen.
—II bedarf es keiner selerlichen Bollmacht. Vielmehr genögt
dle Belbringung einer von dem Austraggeber eigenhändig unterzeichneten Schrift, in
welcher der Gegenstand des Sereites deurlich bezelchnet und dle Bevollmächelgung, wenn
O#ch nur in allgemeinen Ausdrücken, unzweiselhast ousgesprochen wird.
Gemeinheiten und Privatgesellschaften vn ch ihre Vorsteher oder durch Ab.
geordnete aus ihrer Miltce gülig vertreten. Vorsleher haben lich, sofern sie nlche dem
Gerlche schon in dieser Eigenschaft bekanne sind, ale solche, Abgeordnete aber durch
eine, von den Vorstehern unker Beidrückung ies Gemeinde“ oder Gesellschafrsstegels,
oder von sämmrlichen Mitgliedern der Genossenschaft ausgestellte Vollmacht zu legleimi-
ren.
Besähigung zur jurlstlschen Prarls wird nur zur Absaffung von Prozeßschriften und
zur Assistenz in Terminen erfordert.
Devolimchie, welche Stait der Partel im Termin austreten, müssen gehörig
insteuirt sein. Die von dem Bevollmächtigten mit Bezugnohme auf den Mangel der
noͤthlgen Innekilen voleend. Ablehnung bestimmter Erkläcungen gilt sür Sechhtäne=
nih des berresfenden thatsächlichen Umstandes.
. 65.
Ein schristliches Verfabren uͤber bie Kge ist unter kelnersel Umsländen Luläst g ZEIWWI
ebensowenladükftuquopubkendeSchnftea(Dcdaktlouen)qngenommenwerdek"sch""'
das Klaganbringen, die Einwendung und Widerlegung von Appellatlonen kann Uon-.
lich bewirke werden.