Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
— 
M. 25. 
(Ausgegeben den 1. November 1853.) 
  
57. Gesetz, 
die Ablösung der Frohndienste 
betressend. 
Wir Heinrich der Zwanzigste von Gottes Gnaden, älterer Linie 
souverainer Fürst Rcuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. . 2c. 
baben, um einem mehrseitlg ausgesprochenen Wunsche zu genügen, Uns bewogen ge- 
sunden, nach vernommenem Gutachten Unserer gelreuen Landstände, das gegenwär- 
tige 
Gesetz über Ablösung der Frohndienste 
zu erthellen. 
. 1. 
Alle und jede Frohnen an Hond und Spanndlensten, ste mögen nun an un. aissgane o 
sere Kammergüter, oder an Ritter= und Prlwotgüter zu leislen sein, Uind Krase dle- 
ses Gesehes gegen die darin bestimmte Eneschädigung ablöslich. 
. 2. 
Von den Bestimmungen des gegenwäriigen Desetzes bleiben ausgenommen: 
1) olle diejenlgen Diensle, Frohnen und andere Leistungen, welche die Nacur 
von Sratslaslen haben, 3. B. die Verpfllchtung zu Militärsubren, zum 
Botengehen In Kriegszeiten, zu Spann, und Handdieaslten bel Wege= und 
Brückenbauten, zu Bewachung und Transport von Gesangenen und der- 
gleichen mehr, sowie überhaupc die Land= und Heeressolge; 
2) Gemelndedienste aller Art; 
Unablssliche 
Diaste.
	        
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