Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
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M. 25.
(Ausgegeben den 1. November 1853.)
57. Gesetz,
die Ablösung der Frohndienste
betressend.
Wir Heinrich der Zwanzigste von Gottes Gnaden, älterer Linie
souverainer Fürst Rcuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. . 2c.
baben, um einem mehrseitlg ausgesprochenen Wunsche zu genügen, Uns bewogen ge-
sunden, nach vernommenem Gutachten Unserer gelreuen Landstände, das gegenwär-
tige
Gesetz über Ablösung der Frohndienste
zu erthellen.
. 1.
Alle und jede Frohnen an Hond und Spanndlensten, ste mögen nun an un. aissgane o
sere Kammergüter, oder an Ritter= und Prlwotgüter zu leislen sein, Uind Krase dle-
ses Gesehes gegen die darin bestimmte Eneschädigung ablöslich.
. 2.
Von den Bestimmungen des gegenwäriigen Desetzes bleiben ausgenommen:
1) olle diejenlgen Diensle, Frohnen und andere Leistungen, welche die Nacur
von Sratslaslen haben, 3. B. die Verpfllchtung zu Militärsubren, zum
Botengehen In Kriegszeiten, zu Spann, und Handdieaslten bel Wege= und
Brückenbauten, zu Bewachung und Transport von Gesangenen und der-
gleichen mehr, sowie überhaupc die Land= und Heeressolge;
2) Gemelndedienste aller Art;
Unablssliche
Diaste.