Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

Recht, aus Abloͤ- 
fung von Frohnen 
anzutragen. 
Slimmenmehr= 
hiit. 
— 304 — 
3) die cusdttnKtcchmsund Schulvetbqnde entspringendenVerbindlichkei- 
stguSpottnsundHand 
Diese Leistungen bestehen, wie * unabloͤsbar sort. 
. 3. 
Dos Reche auf Ablösung von Frohnen onzutragen, stehe eben so wohl dem 
berechtigten, als dem verpflichteten Theile zu; für die Ausübung dieses Rechtes gel- 
kten folgende Grundsäße: 
a. Wegen solcher Frohnen, welche blos Elnzelnen obliegen, kann jeder einzelne 
Verpflichtete auf Absoͤsung antragen; 
b. aouf Ablösung solcher Olenste, wozu zwar gewisse Klassen von Weroflichte= 
bten gemeinschastlich verbunden sind, wobei aber der Betrag der auf einen Einzelnen 
sallenden Leissung sogleich im Voraus dergeskolt bestimmt ausgeworsen werden kann, 
daß es künstig niche etwon jährlich oder sonst von Zelse zu Zeit neuer Eemirtelung 
bedarf, (#. B. wenn die Anspänner eines Ortes zu beslimmten Spanntogen verbun- 
den sind) kann auch von den elnjelnen Verpflichteten angetragen werden, dasern nach 
dem Ermessen der Ablssungskommission die Ausscheldung eines einzelnen Mitsrobn- 
pflichitgen ohne Beschwerde der übrigen Theilhaber und des Berechtigten möglich 
r 
. In Fällen, wo eine solche Ausscheidung einselie Frohnpflichtigen ohne Nach- 
tbeil der übeigen Verpflichteten und ohne Beschwerde des Berechtigten nicht möglich 
ist, slehet das Recht, auf Ablösung der, einer ronisen Klasse von Verpflichteten 
gemeinschaftlich obliegenden Frohnen anzutragen, nur der ganzen Klasse zusammen 
4u 
d. auf Ablösung solcher Frohnen, welche Gemeinden unzertrenne obliegen, kön- 
nen nur die Gemeinden, als solche, im Ganzen antragen. 
. 4. 
Wenn in Bejug auf solche Leistungen, welche elner ganzen Klasse von Ver- 
pfllchtecen (&. 3. c.) oder einer Gemeinde, als solcher im Ganzen (7. Z. d.) ob- 
llegen, in Bezlehung darauf, ob aouf Ablösung ongetrogen werden soll, oder über an- 
dere bier einschlagende Frogen Werschledenheit der Meinungen eintrict, so entschelder 
dle Mehrbelr der Stimmen. 
Diese ist Hblerbei noch denjenigen Verhätenissen zu berechnen, nach welchen dle 
Verpflichteren bel den abzulösenden Leislungen mitzuwirken haben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.