Recht, aus Abloͤ-
fung von Frohnen
anzutragen.
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hiit.
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3) die cusdttnKtcchmsund Schulvetbqnde entspringendenVerbindlichkei-
stguSpottnsundHand
Diese Leistungen bestehen, wie * unabloͤsbar sort.
. 3.
Dos Reche auf Ablösung von Frohnen onzutragen, stehe eben so wohl dem
berechtigten, als dem verpflichteten Theile zu; für die Ausübung dieses Rechtes gel-
kten folgende Grundsäße:
a. Wegen solcher Frohnen, welche blos Elnzelnen obliegen, kann jeder einzelne
Verpflichtete auf Absoͤsung antragen;
b. aouf Ablösung solcher Olenste, wozu zwar gewisse Klassen von Weroflichte=
bten gemeinschastlich verbunden sind, wobei aber der Betrag der auf einen Einzelnen
sallenden Leissung sogleich im Voraus dergeskolt bestimmt ausgeworsen werden kann,
daß es künstig niche etwon jährlich oder sonst von Zelse zu Zeit neuer Eemirtelung
bedarf, (#. B. wenn die Anspänner eines Ortes zu beslimmten Spanntogen verbun-
den sind) kann auch von den elnjelnen Verpflichteten angetragen werden, dasern nach
dem Ermessen der Ablssungskommission die Ausscheldung eines einzelnen Mitsrobn-
pflichitgen ohne Beschwerde der übrigen Theilhaber und des Berechtigten möglich
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. In Fällen, wo eine solche Ausscheidung einselie Frohnpflichtigen ohne Nach-
tbeil der übeigen Verpflichteten und ohne Beschwerde des Berechtigten nicht möglich
ist, slehet das Recht, auf Ablösung der, einer ronisen Klasse von Verpflichteten
gemeinschaftlich obliegenden Frohnen anzutragen, nur der ganzen Klasse zusammen
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d. auf Ablösung solcher Frohnen, welche Gemeinden unzertrenne obliegen, kön-
nen nur die Gemeinden, als solche, im Ganzen antragen.
. 4.
Wenn in Bejug auf solche Leistungen, welche elner ganzen Klasse von Ver-
pfllchtecen (&. 3. c.) oder einer Gemeinde, als solcher im Ganzen (7. Z. d.) ob-
llegen, in Bezlehung darauf, ob aouf Ablösung ongetrogen werden soll, oder über an-
dere bier einschlagende Frogen Werschledenheit der Meinungen eintrict, so entschelder
dle Mehrbelr der Stimmen.
Diese ist Hblerbei noch denjenigen Verhätenissen zu berechnen, nach welchen dle
Verpflichteren bel den abzulösenden Leislungen mitzuwirken haben.