— 305 —
*. 5.
Bel Abloͤsung rr, einer ganzen Gemeinde, als solcher, oder elner elnzelnen Verzettaih? der,
Elnwohnerklasse im Ganzen obliegenden Jrohnverefsichtungen kännen die Eigen hi- kon oegeab,
mer solcher Grundsüücke, welche erweislich eine specielle Beseeiung daran heniessen, veseeeGrurt=
nicht zur Mitleidenhelt gezogen werden.
*-
Der Berechtigte ilt, wenn ihm eine ganze Klosse, als verpflichter, ßegenüber. estcmis dea
steb, nur in den Fällen gegen Einzelne auf Ablösung anzutragen besugt, in wel. n
chen der einzelne Verpftichtere das Recht zur Provokatien har. (9. 3. u. und b.)
In allen den Fällen, wo nur von einer Gesaommtheic von Verpflichteten auf
Ablösung angetragen werden kann (§. 3. c. und (l.), kann auch der Berechtigee nur
gegen diese Gesammtheic dos Provokationscecht ausüben.
g. 7.
Die abzuloͤsenden Frohndienste sind nach dem Betrage der Kosten abzuschaͤten, — der
welche der Berechtigte auswenden muß, um die nach der bisherigen Feldeintheilung wibesah-
* nach Beschaffenheit der Dienste selbst damit bestrittene Acbeit zu bewerkstelligen. Ftodndltnste.
Bei dieser Abschätzung ist der Betrag der Frohngebühren und der rbee %
genleislungen, welche der Becechligte dem Verpflichteten gewähren muß, sow
dem Berechtigten in Beziehung auf die ihm zu leistende Frobne sonst ie
Auswand ebenfalls zu berechnen und von dem Werthe der Frohnleislung in Abzug
qu bringen.
Belleben die Frohngebühren und sonlligen Gegenleistungen in Naurallen, so
sind dieselben nach einem billigen Mittelwerrhe zu Gelde anguschlagen.
*
Bel Veranschlagung des Werehes elner Frohnleistung ist zu unkerscheiden: mendn a
a. ob sie nach gewissen Togen oder Stunden gu seislen ist? Prqnirerle
oder Brehnmn.
b. ob sie die Vollbringung bestlmmter, einem gewissen Zwecke ausschlleßlich
gewidmeker, in gewissen Zeiträumen regelmäßig wiederkehrender, wenn
auch nicht ein gleiches Zeitmaoß erheischender Arbelten zum Gegenstande
bar, die Verpflichtung, eln bestlmmtes Feld zur Saar zu bestel-
len, auf einer Wlese das Heu zu hauen und dürre zu machen, u. dergl.
mehr.
1*