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Besleht die Frohne
zu a. in bestlmmten Arbeltstagen oder Stunden, so ist der Werth der Dienste nach
den, In der Tabelle unter A. beslimmten Normalpreisen zu berechnen, von dem ge-
sireenn Beiraze aber ein Deittheil zu Gunsten des Verpflichteten in Abrechnung
zu bring
rnct die Frohne
zu D. in einer bestimmten Arbeit#, so ist abzuschätzen, wie vlel Arbeiter oder Ge-
spanne und wie viel Arbeitstage oder Stunden dleselbe ersordert, um ordnungsmäßig
durch Lohnarbeirer bejüglich Wl“–e verrichtert zu werden; der Geldwereh dle-
ser Acbeitetage oder Stunden ist sodbonn noch Maaßgabe der Tobesle unter A. fest.
quseben, ohne doß dabei ein Abzug Statt findet.
d. 9.
6 F Bel Ausmittelung des Werthes der Bauftohnen ist in folgender Maaße zu
1c Baufrehneh., verfahren:
a. Sind die Baufrohnen nicht nach Tagen sestgesetzt, sondern liegt den Ver-
pllichteten ob, alle zum Bau und zue Unterhaltung gewisser Gebäude ersorderlichen
Spann= oder Handdienste zu keisten, so ist jeder Gegenstand, zu weschem von den
Werpflicheeten Baudienste zu leisten sind, abgesendert in Erwägung zu glehen und der
Bekrog der dosmn erforderlichen Baudienste durch Sochverständige in der Art abzu-
schähen, wile solcher sich ergeben würde, wenn der in Frage stehende Gegenstond ganz
neu hergestelle werden sollte;
D. darouf ilt serner durch Sachverständige zu bestimmen, wie viele Jahre die-
ser eingelne Gegensland, wenn derselbe neu erbaur worden, unter gehöriger Aussiche
und bel zu gehörtger Zeic erfolgender Reparatur erholten werden kann, ehe wieder
elne neue Herslellung von Grund aus erforderlich ist;
. sodann ist auf dieselbe Art auszumitteln, wie viel innerhalb des ganzen an-
genommenen Zeitcaums von einer ganz neuen Erbauung zur ondern der Geobetra
der Bondieuste zu den Reparaturen, welche nach sochgemäßen Zeiccäumen von mehr
oder w weniger Jabren in Anschlag zu bringen sind, sür den einzelnen Ezenlang durch-
schnictlich für jedese Jahr der angenommenen Bauperiode betragen ;
d. dle Summe der Neuboudienste unter a. und der Kralhncbc berechneten
Reparaturbaudlenste unter c. additt, und durch die Zabl der Jahre der angenomme-
nen Bauperiode unker b. dioldir#, giebe dle dem —“u zu gewährende Jab-
resrente als Maaßstab der Eneschädigung;