Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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Besleht die Frohne 
zu a. in bestlmmten Arbeltstagen oder Stunden, so ist der Werth der Dienste nach 
den, In der Tabelle unter A. beslimmten Normalpreisen zu berechnen, von dem ge- 
sireenn Beiraze aber ein Deittheil zu Gunsten des Verpflichteten in Abrechnung 
zu bring 
rnct die Frohne 
zu D. in einer bestimmten Arbeit#, so ist abzuschätzen, wie vlel Arbeiter oder Ge- 
spanne und wie viel Arbeitstage oder Stunden dleselbe ersordert, um ordnungsmäßig 
durch Lohnarbeirer bejüglich Wl“–e verrichtert zu werden; der Geldwereh dle- 
ser Acbeitetage oder Stunden ist sodbonn noch Maaßgabe der Tobesle unter A. fest. 
quseben, ohne doß dabei ein Abzug Statt findet. 
d. 9. 
6 F Bel Ausmittelung des Werthes der Bauftohnen ist in folgender Maaße zu 
1c Baufrehneh., verfahren: 
a. Sind die Baufrohnen nicht nach Tagen sestgesetzt, sondern liegt den Ver- 
pllichteten ob, alle zum Bau und zue Unterhaltung gewisser Gebäude ersorderlichen 
Spann= oder Handdienste zu keisten, so ist jeder Gegenstand, zu weschem von den 
Werpflicheeten Baudienste zu leisten sind, abgesendert in Erwägung zu glehen und der 
Bekrog der dosmn erforderlichen Baudienste durch Sochverständige in der Art abzu- 
schähen, wile solcher sich ergeben würde, wenn der in Frage stehende Gegenstond ganz 
neu hergestelle werden sollte; 
D. darouf ilt serner durch Sachverständige zu bestimmen, wie viele Jahre die- 
ser eingelne Gegensland, wenn derselbe neu erbaur worden, unter gehöriger Aussiche 
und bel zu gehörtger Zeic erfolgender Reparatur erholten werden kann, ehe wieder 
elne neue Herslellung von Grund aus erforderlich ist; 
. sodann ist auf dieselbe Art auszumitteln, wie viel innerhalb des ganzen an- 
genommenen Zeitcaums von einer ganz neuen Erbauung zur ondern der Geobetra 
der Bondieuste zu den Reparaturen, welche nach sochgemäßen Zeiccäumen von mehr 
oder w weniger Jabren in Anschlag zu bringen sind, sür den einzelnen Ezenlang durch- 
schnictlich für jedese Jahr der angenommenen Bauperiode betragen ; 
d. dle Summe der Neuboudienste unter a. und der Kralhncbc berechneten 
Reparaturbaudlenste unter c. additt, und durch die Zabl der Jahre der angenomme- 
nen Bauperiode unker b. dioldir#, giebe dle dem —“u zu gewährende Jab- 
resrente als Maaßstab der Eneschädigung;
	        
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