Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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3. Landesherrliche Verordnung, 
die Erhebung der Forder- und Schließgebuͤhren bei den Handwerks- 
innungen betreffend. 
Wir H einrich der Zwanzigste von Gottes Gnaden, älterer Linie 
souverainer Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c. 
sügen Hiermit zu wissen: 
Obwohl bei den Handwerksinnungen tbeils auf Grund artikelmählger Bestimmun- 
gen, ebells berkommengemähß — nur in dem Fall, wenn auher der Quortalversommlung 
ein Geselle das Meisterrecht erwirbe oder ein Lehrling ausgedingt oder losgesprochen wird, 
von denselben sür das Zusammensordern der Handwerksversammlung und das Schließen 
der Innungslode eine Abgabe unter den Namen Forder= und Schllesigebühren zu erheben 
ust; so it gleichwohl bei manchen Innungen seit längerer Zelt diese Abgabe auch in dem 
Foe, wenn die Meisterrechtsertheilung, bezüglich dec Aufdingen und Lessprechen auf der 
—— — startsinder, mistbröuchsich in Ansaß gebrache und erhoben worden. 
N ne Sosches von Unserer Reglerung in Folge der aus Veronlahung elner 
darüber zet, Weschwerde angestellten Eroͤrterungen unterthaänigst vorgetragen wor- 
den, so baben Wir, um derartigen serneren Mißbräuchen zu begegnen, Folgendes zu 
vercrdnen uns bewogen gesunden: 
Dle sogenannten Forder, und Schliesebähren dürsen na- 5 4 #pfentgen Innungen, 
welchen die Erhebung derselben artikelm W er herkoͤmm HMebe, und nur in dem 
Falle, wenn das Meillerrecht auster der O ! A wid „besiehungs. 
weise das Ausdingen und Lossprechen stattsinder, in Ansat gebracht und choͤben werden. 
Im Fall einer Zuwiderhandlung gegen diese Bellimmung versälle der Obermeister 
der betresfenden Innung, oder wer sonst an dessen Stelle die unerlaubte Gebühr in Ansatz 
gebracht und erhoben har, in eine — im Wiederholungssalle zu verdoppelnde — Geld= 
strase von fünf bis zu zehn Thalern zu Unserer betcessenden Rentcasse, bei Ssterer Wieder, 
*P ug in eine entsprechende Gesängniktslease, und ist aulierdem der Betrag der unrecht, 
maßigt gesorderten Gebübe dem Einzohler aus der Innungecosse zu erskatten. 
Eine Zurücksordetung der bis zum Erlalt gegenwäctiger Verordnung bei den resp. 
Innungen eingezahlten Forder= und Schllesgebühren belm Meillerwerden, bristic Aus- 
dingen und vossprechen auf der Zartalversommlung soll jedoch nicht Ooorci nden. 
Zu dessen Urkund haben Wir gegenwärtige Verordnung elgenhändig vollzogen und 
mit Unserem gröheren Regierungssiegel bedrucken lalsen. 
Gegeben Orelz, den 3. Januar 1853. 
. S.) Heinrich xXx. 
tto.
	        
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