Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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20. Bekanntmachung, 
die Einschärfung der den Schutz der Flöße bezweckenden Strafbestim- 
mungen betreffend. 
Bei hiesiger Fũrstl. Landesregierung hat das Königl. Sächsische Elstersloßamt zu 
Plauen angezeigt, daß bei eintretender günstiger Witterung der Einwurf der zur dieß- 
jahrigen Floße bestimmten Konigl. Sächsischen Floßholzer bewerkstelligt werden würde, 
und mit dieser Anzeige zugleich dab Gesuch um Einschärfung der den Schut der Flöße 
betreffenden Strafbestimmungen verbunden. 
Es wird daher hiermit jede Becinträchtigung der Königl. Süchsischen Floße auf der 
Elster und Gelu#sch, soweit diese das hiesige Gebiet durchlaufen, streng untersagt, ins- 
besondere aber vor jeder Entwendung der durchzuslößenden Holzer und namentlich auch 
der Senkhölzer, welche nach beendigter Floße in oder aufsier dem Flußbette der Elster 
und Gölhsch aufgefunden werden, sowie vor widerrechtlichen Ankaufe oder sonstiger An- 
nahme solchen Floßholzes ernstlich gewarnt, und daran erinnert, daß Vergehungen die- 
ser Art, auf Anzeige bei der zuständigen Gerichtöbehörde, nicht nur mit dem Ersate 
des vollen Werthes und Uebertragung aller verursachten Unkosten gebußt, sondern auch 
mit angemessener öffentlicher Strase, welche nach Verhaltnißt der Verschuldung und der 
mehr oder weniger erschwerenden Umstände von einer Geldbuße von mindestens 25 Sgr. 
oder entsprechender Handarbeitostrafe bis zu mehrjähriger harter Freiheitsstrafe anstei- 
gen kann, unauöbleiblich werden geahnder werden 
Zur allgemeinen Nachachtung wird dies hierdurch bekannt gemacht. 
Greiz, am 7. März 1854. 
Fürstl. Reuß. Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
v. Geldern= Erispendort.
	        
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