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nothwendig werden oder senst Gebühren und Kosten entslehen, so soll der requiricen.
den Behörde eine Vergütung dieser Auslagen und Keslen ulemals angesonnen wer-
den und zwor ohne Unterschied, ob das endliche Erkenmtniß die Tragung der Kollen
elner Uncersuchung der S#t#atekosse, oder dem Angeschuldigten oder sonst elnem Ver-
pllchteten zuweisen wird. (Wergl. sedoch Art. 2.)
Zu solchen baoren Auslagen und sonlligen Kosten werden insbesondere gerech-
## alle Auslagen süc Vecpflegung, Transport und Bewachung der Gesangenen,
dann 9 „Schreib- und Abschriftgeboͤhren, Stempel.
taxen, sowie ale“ an Gerich (6personen, Zeugen und Sochverständige oder an Gerichts-
kassen sonst zu entrichtende Gebühren und andere Koslen dieser Art.
Ar. 2.
Die In dleser Welse ecwachsenen Kosten sind von der requirirten Bepörde nach
den im Inlonde geltenden Normen in gehöriger Weise onzuseten und glesch den an.
deren, durch die öfsentlichen Kassen zu berichtigenden. Kosten in Verrechnung zu
bringen und in Ausgabe dekcetiren zu lassen
Da übrigens durch diese Ueberelnkunst die Vorbindlichkeit derjenigen angeschul-
cgten Pelvoten, welche die Kosten zu tragen verurtheilt werden, nicht ausgehoben
sein soll, so wird die requlrirte Gerichtsbehörde ein Verzeick niß der durch Ersüllung
der NRequsstion erwochlenen Kosten der requiritenden Behorde mittheilen, welche ih.
rerseits diese Kosten in die allgemeine Kosten-Liquidotion der betressenden Soche auf.
nehmen und geeigneten Falles zur Vereinnohmung dekretiren, auch, dasern sie von
dem bierzu Verpstichteten erlangt werden, der requirirten Behörde koslenufrei über-
mitteln wird.
Art. 3.
Dle dergleichen Requlsttionen betressenden Correspondenzen der Behörden sollen,
wenn sie mie entsprechender Ausscheist verseben und mit dem vorschristsmäßigen Dlenst-
siegel verschlossen sind, als Offtrialsachen im Sinne des Art. 28 des revidirten Post-
vereins-Vertrags vom Johre 1852 behandelt werden.
Art. 4
Dieselben Grundsätze sollen brpiesch der Requisteionen in poligesllchen Unter-
suchungssällen gur Anwendung kommen
Art. 5.
Vorllehende Bestimmungen sollen vom Tage (brer Bekonntmachung an in
Vollgug gesetzt werden und ihre Göleigkelt eben so lange behalten, ols die ob-