Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

Es versteht sich hierbei von selbst, daß zu jedem Gebräude dieselbe Quantität 
Gerste, wie zeither, zu verwenden ist. 
3. 
Bei Vertheilung der eingehenden Abgabenbeträge sind — bis auf weitere, im 
Hinblick auf die gegenwärtige Bevorzugung der städtischen Aerarien vorzubehaltende 
Anordnung — die den biöherigen Antheilen der betreffenden Kassen genau ent- 
sprechenden Verhältnißzahlen zu Grunde zu legen, und wird deböhalb specielle 
Weisung an die resp. Steuerbehörden ergehen. 
4. 
Rücksichtlich des Betriebs und der Controle der städtischen Brauereien treten 
die betreffenden Bestimmungen deo oben angczogenen Gesezes vom 17. Dktober 
1838 ein und ist überhaupt dessen ganzer Inhalt von Eintrict der veränderten 
Einrichtung an insoweit als maßgebend zu betrachten, als die darin enthaltenen 
Vorschriften nicht durch die gegenwärtige Verordnung abgeändert sind. 
Uebrigenc wird Fürstliche Regierung dafür Sorge tragen, daß den Betheiligten 
von dem betreffenden Steneraussichtöpersonal, die bezüglich der Anwendung und des 
Verständnisses jenes Gesetze# etwa gewünschtwerdende Auskunft bereitwillig ertheilt 
werde. 
Greiz, den 25. Juli 1854. 
Fürstl. Reuß- Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
v. Geldern, Erispendors.
	        
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