Es versteht sich hierbei von selbst, daß zu jedem Gebräude dieselbe Quantität
Gerste, wie zeither, zu verwenden ist.
3.
Bei Vertheilung der eingehenden Abgabenbeträge sind — bis auf weitere, im
Hinblick auf die gegenwärtige Bevorzugung der städtischen Aerarien vorzubehaltende
Anordnung — die den biöherigen Antheilen der betreffenden Kassen genau ent-
sprechenden Verhältnißzahlen zu Grunde zu legen, und wird deböhalb specielle
Weisung an die resp. Steuerbehörden ergehen.
4.
Rücksichtlich des Betriebs und der Controle der städtischen Brauereien treten
die betreffenden Bestimmungen deo oben angczogenen Gesezes vom 17. Dktober
1838 ein und ist überhaupt dessen ganzer Inhalt von Eintrict der veränderten
Einrichtung an insoweit als maßgebend zu betrachten, als die darin enthaltenen
Vorschriften nicht durch die gegenwärtige Verordnung abgeändert sind.
Uebrigenc wird Fürstliche Regierung dafür Sorge tragen, daß den Betheiligten
von dem betreffenden Steneraussichtöpersonal, die bezüglich der Anwendung und des
Verständnisses jenes Gesetze# etwa gewünschtwerdende Auskunft bereitwillig ertheilt
werde.
Greiz, den 25. Juli 1854.
Fürstl. Reuß- Plauische Landesregierung das.
Otto.
v. Geldern, Erispendors.