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Falle ist aber nur eine abwechselnde Verbüßung in Anwendung zu bringen und nie
an demselben Tage mit mehreren Schärfungen zu verfahren.
C. 10.
Im Rückfall befindet sich derjenige, welcher, nachdem er wegen eines nach dem
gegenwärtigen Gesetz mit Strafe bedrohten Vergehens rechtskräftig verurtheilt worden,
innerhalb der nächsten fünf Jahre nach der Verurtheilung des nämlichen oder eines
gleichartigen Vergehens sich schuldig macht.
In Beziehung auf den Rückfall sind die im zweiten und dritten Abschnitt
des gegenwärtigen Gesetzes aufgeführten Verbrechen unter einander gleichartig.
Der Versuch, die ungleiche Theilnahme, Hehlerei und Parthiererei sind als
gleichartig mit dem Verbrechen selbst zu betrachten, nicht aber sonstige Begünstigung
und unterlassene Anzeige oder Verhinderung des Verbrechens.
Die im vierten Abschnitte dieses Gesetzes abgehandelten verschiedenen polizei-
lichen Uebertretungen sind auch unter einander nicht für gleichartig zu achten.
S. 11.
Rückfall.
Die Strafe für das im Rückfall verübte Vergehen kann selbst über das dafür Staffes bem
gesetzlich bestimmte höchste Strafmaß hinaus verlängert werden. Die Erhöhung
söll jedoch höchstens bis auf das dreifache derjenigen Strafe, welche ohne Rücksicht
auf den Rückfall Statt finden würde, steigen. Bei Abwägung des Strafmaßes
hat der Richter die Zahl und Größe der schon früher von dem Verbrecher erlittenen
Strafen und die Länge oder Kürze des Zeitraums zwischen den verschiedenen Ver-
brechen zu beachten.
Erreichen in solchen Fällen die verwirkten Gefängnißstrafen die Dauer von
vier Monaten, so können dieselben nach richterlichem Ermessen unter Verkürzung
auf die Hälfte der Dauer in Arbeitshausstrafe verwandelt werden.
Treten erschwerende Umstände (§. 8) hinzu, so ist den verwirkten Freihelts-
strafen eine Schärfung (§. 9) beizufügen.
Es kann jedoch der Richter auch sowohl in diesem Falle als sofern dies aus
sonstigen Gründen angemessen erscheint, namentlich aber dann, wenn der rückfällige
Dieb in der wider ihn geführten Untersuchung eine besondere Verstocktheit an den
Tag gelegt hat oder bei dem Charakter des Diebes mit Sicherheit anzunehmen ist, daß
eine bloße Freiheirsstrafe von kürzerer Dauer auf ihn die beabsichtigte Wirkung ver-
fehlen werde, die Freiheitsstrafe bei einer Dauer derselben von nicht mehr als acht
Tagen ganz, bei längerer Dauer wenigstens zum Theil mit einer entsprechenden
körperlichen Züchtigung vertauschen. Eine gesetzliche Schärfung der Freiheitsstrafe
(§. 9) darf jedoch mit der körperlichen Züchtigung nicht verbunden werden.