Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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39. Nachtrag 
zu den, unterm 16ten Juni 1827 Hoͤchstlandesherrlich verliehenen 
Innungsartikeln der Strumpfwirker zu Zeulenroda. 
Wir Heinrich der Zwanzigste von Gottes Gnaden, älterer binie 
souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und bobenstein 2c. 2. 1c. 
beurkunden hiermic: 
Auf dac unterm 21. Mai laufenden Jahres an uns gerichtete Gesuch der 
Strumpfwirker-Innung zu Zeulenroda um Bestätigung eines bezuglich der An- 
nahme von vbehrlingen gefaßten Handwerksbeschlusses haben Wir, nachdem Uns 
Unsere Landeoregierung auf Grund einer von Unsern Stadtvoigreigerichten zu Zeu- 
lenroda und dem derltigen Stadtrath erforderten - Tierbon Vortrag er- 
stattet, an die Stelle der darauf Bezug habenden X. 4. und 6. des den Strumpf- 
wirkern zu Zeulenroda im Jahre 1827 verliehenen bwu nne, solgendes zu 
bestmmen Uns bewogen gefun den: 
Jeder Meister ist befugt, sofort nach Gewinnung des Meisterrechts einen Lehr- 
ling in die behre zu nehmen, fallé er diesen auf einen besonderen Sirumpfstuhte 
arbeiten lassen kann. Unter gleicher Voraucsezung ist er auh sogleich nach Ent 
lassung eines Vehrlings — es moge dieser durch Ablauf der Lehrzeit oder Tufbe- 
bung dec Lehrcontracteé bedingt sein — berechtigt, wieder einen andern Lehrling 
anzunehmen. Dagegen dart er aber niemalS neben einem oder mehreren seiner Sohne 
auch noch einen Fremden und umgekehrt, wenn er schon einen fremden Lehrling in 
der Lehre hat, nicht noch nebenbei einen oder mehrere seiner Sohne das Handwerk 
lehren. 
Ueber vorstehende Abänderung der F. 4. und 6. des gedachten Innungsbriefé 
haben Wir gegenwärtige Urkunde unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Vor- 
druckung Unserec Fürstlichen Insiegels aucfertigen lassen. 
So geschehen Greiz, am 9. Juli 1855. 
(L. S.) Heinrich XX. 
Otto.
	        
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