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39. Nachtrag
zu den, unterm 16ten Juni 1827 Hoͤchstlandesherrlich verliehenen
Innungsartikeln der Strumpfwirker zu Zeulenroda.
Wir Heinrich der Zwanzigste von Gottes Gnaden, älterer binie
souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und bobenstein 2c. 2. 1c.
beurkunden hiermic:
Auf dac unterm 21. Mai laufenden Jahres an uns gerichtete Gesuch der
Strumpfwirker-Innung zu Zeulenroda um Bestätigung eines bezuglich der An-
nahme von vbehrlingen gefaßten Handwerksbeschlusses haben Wir, nachdem Uns
Unsere Landeoregierung auf Grund einer von Unsern Stadtvoigreigerichten zu Zeu-
lenroda und dem derltigen Stadtrath erforderten - Tierbon Vortrag er-
stattet, an die Stelle der darauf Bezug habenden X. 4. und 6. des den Strumpf-
wirkern zu Zeulenroda im Jahre 1827 verliehenen bwu nne, solgendes zu
bestmmen Uns bewogen gefun den:
Jeder Meister ist befugt, sofort nach Gewinnung des Meisterrechts einen Lehr-
ling in die behre zu nehmen, fallé er diesen auf einen besonderen Sirumpfstuhte
arbeiten lassen kann. Unter gleicher Voraucsezung ist er auh sogleich nach Ent
lassung eines Vehrlings — es moge dieser durch Ablauf der Lehrzeit oder Tufbe-
bung dec Lehrcontracteé bedingt sein — berechtigt, wieder einen andern Lehrling
anzunehmen. Dagegen dart er aber niemalS neben einem oder mehreren seiner Sohne
auch noch einen Fremden und umgekehrt, wenn er schon einen fremden Lehrling in
der Lehre hat, nicht noch nebenbei einen oder mehrere seiner Sohne das Handwerk
lehren.
Ueber vorstehende Abänderung der F. 4. und 6. des gedachten Innungsbriefé
haben Wir gegenwärtige Urkunde unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Vor-
druckung Unserec Fürstlichen Insiegels aucfertigen lassen.
So geschehen Greiz, am 9. Juli 1855.
(L. S.) Heinrich XX.
Otto.