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gehen, welche von Personen begangen werden, die der Gerichtsbarkeit
Unseres Hofmarschallamts unterworfen sind.
el) Die Untersuchung und Bestrafung der Zollvergehen, soweit dieselbe in
Gemäßheit der Zollgesetze den Justizbehörden zukommt, und nicht den
Zoll= und Steuerbehorden obliegt.
#) Das gesammte Schubwesen.
1) Das Strasverfahren gegen Bettler und Vagabunden in dem biöherigen
ländlichen Erbgerichtobezirke der drei Justizömter.
F. 4.
Bestimmungen wegen der Eremten.
Die Untersuchung und Bestrafung der Verbrechen und Vergehen solcher Per-
sonen, die ihren persönlichen Gerichtestand vor Unserer Landesregierung oder Unserm
Consistorium haben, bleibt zwar bis auf weitere Anordnung von der Competenz
des Criminalgerichts aucgeschlossen; co ist jedoch das Eriminalgericht in Fällen,
wo Gefahr auf den Verzug haftet, zu Treffung provisorischer Verfügungen ermäch-
tigt, hat aber demnächst Unserer Landesregierung, bezuglich Unserm Consistorium
Meldung zu machen und deren Anordnung abzuwarten.
Den gedachten beiden Oberbehörden bleibt übrigeno vorbehalten, nach ihrem
Ermessen, 8 Criminalgericht die Führung von Untersuchungen gegen solche Per-
sonen, welche unter ihrer Gerichtsbarkeit stehen, commissionsweise aufzutragen.
K. 5.
Pollzeisachen.
Die Beaufsichtigung der Ortopolizei im Allgemeinen bleibt in den Unserm
Justizamt Greiz zugewiesenen Orlschaften des plalten Landeb dem Justizamte, die
Untersuchung und Bestrafung der vorkommenden Polizeivergehen aber steht Unserm
Criminalgerichte zu.
K 6.
Handwerkssachen.
Inmnungs= und Zunftstreitigkeiten, sofern dieselben zwischen einzelnen Meistern,
oder zwischen Meistern, Gesellen und Lehrlingen derselben Zunst entstehen und nach
einem zum Anhalt dienenden Lehrcontract, oder nach Handwerksstatuten oder Ge-
bräuchen zu zerscheb sind und somit der Bestimmung des Gesete über den sum-
marischen slre 24. Deremben 42, . 54 Nr. 5 unterliegen, gehören vor
Unser Justizam
enschom steht auch die Berdandlung, bezuglich Untersuchung * d Bestrafung