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Verordnung der obersten Polizeibehoͤrde und der Ministerien des
Aeussern, des Innern und des Kriegswesens
vom 3. Mai 1853,
uͤber die paßpolizeiliche Behandlung der Auslaͤnder
in Desterreich.
F. 1.
Jeder Ausländer, welcher sich nach den k. k. österreichischen Staaten begiebt,
maß mit einer ordnungsmäßigen, zur Reise dahin giltigen Reise-Urkunde versehen
ein
Von der vorstehenden Bestimmung sind nur souveraine Fürsten und die Glic-
der regierender Häuser, welche königliche Ehren genießen, nebst den sie begleitenden
oder einzeln reisenden Gemahlinnen und Kinder für sich, ihr Gefolge und ihre Dle-
nerschaft ausgenommen
g. 2.
Die ausländischen Reise-Urkunden haben nur dann Giltigkeit, wenn sie von
den berufenen Behörden jenes Landes, dem der Fremde seinen staatsbörgtrlichen
Verhältnissen nach angehört, für die Reise nach ven k. k. österreichischen Facten
auSgestellt sind.
Die ausländischen Reise-Urkunden müssen, um in Oesterreich als ordnungs-
mäßig anerkannt zu werden, mit den in den Staaten, von deren Behörden sie
ausgestellt wurden, geseblich vorgeschriebenen Förmlichkeiten abgefaßt, jedenfalls aber
so beschaffen sein, daß daraus Name, Stand und Zuständigkeit des Reisenden er-
sichtlich sei.
Sollten in der von der fremden Behörde im Auslande ausgestellten Reise-
Urkunde die vorgedachten Rubriken mangelhaft sein, oder würde unter besonderen
Umständen die Beifügung noch näherer Angaben in der Reise-Urkunde für erfor-
derlich erachtet werden, so haben die kaiserlichen Misssonen oder Aufsichtsbehörden
die fehlenden Rubriken nachträglich auszufüllen, welche sich jedoch auf Nachstehen-
des zu beschränken haben, nämlich auf