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a) den Bor= und Zunamen nebst dem Geburrsjahre
oder Alter
b) rie Sctand und Charakter oder die Beschästigung
0) den Wohn= und Zuständigkeitsort
41) das Religionsbekenntniß des Reisenden
55 e genaue Personsbeschreibung (Signalement)
) die eigenhändige Fertigung oder das amtlich
bestätigte Handzeichen
die Dauer der Gilkigkeit der Reise-Urkunde, endlich
B) die rncershett der Behörde, von welcher sie ertheilt wurde, nebst deren
Amtssiegel.
g. 3.
Frhlt in der Reise-Urkunde des Auslandes die Bestimmung der Giltigkeits-
dauer, so darf dieselbe von den k. k. Behörden nur unter eindringlicher Würdigung
des Reisezweckes und der sonstigen Verhältnisse des Reisenden, und im günstigsten
Falle nur für den Zeitraum pon drei Jahren, vom Tage ihrer ordnungsmäßigen
Ausstellung oder in gleicher Weise erfolgten Verlängerung an gerechnet, als wirk-
sam betrachtet werden.
F. 4.
Der Eintritt zweier oder mehrerer Ausländer in die k. k. österreichischen Staa-
ten mit einer gemeinschaftlichen Reise-Urkunde ist nicht gestattet. Eine Ausnahme
hievon besteht nur hinsichtlich der Begleitung des Fremden, unter welcher aber nur
dessen Gattin, Kinder, Gefolge und Dienerschaft verstanden werden. Die einzelnen
Individuen dieser Begleitung müssen jedoch namentlich und unter Angabe ihres
bezüglichen Verhältnisses zu dem Fremden in dessen Reise-Urkunde aufgefährt sein.
FS. 5.
Der fremde Reisende hat für die Wentität der Personen seiner Behleitung
mit den in seiner Reise Urkunde aufgeführten Indjviduen in jedem Falle zu haf-
ten, sowie dafür, daß keines derselben, ohne elne eigene Reise-Urkunde arhchten zu
haben, seine Begleitung verlasse. Liegt dieß zu hindern außer seiner Macht, so
hat er in einem solchen Falle die ungesäumte Anzeige an die nächste k. k. Polizei-
oder politische Aufsichtsbehörde zu machen.
K. 6
Jeder Ausländer, der nach den k. 9 österreichischen Staaten sen muß in
dver Regel zu der von ihm belessenen Reise-Urkunde dos Bisum eines k. k. öster-
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