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gestattetes Gewerbe ausüben wollen, wie z. B. Hausirhandel, das Visum
der Reise-Urkunde zu verweigern, und dieselben ohne weiteres wieder über
die Grenze in das Ausland zwrückzuweisen
Bei dem Eintritte in die k. k. karenchite Staaten hat jeder Ausländer,
der mit der Paßpolizei-Pflege an der österreichischen Gränze betrauten k. k. Behörde
seine Reise-Urkunde vorzuweisen, und wird demselben von dieser, soferne kein Anstand
obwaltet, das Visum zum Behufe der Fortsetzung seiner Reise ertheilt. Der Gränz-
öbertritt ohne Einholung dieses Visum wird als ein unbefugter angesehen und ge-
seblich behandelt.
C. 9.
Auf der Weiterreise im Inlande hat der Fremde bei der Behörde des Ortes,
an welche er etwa ausdrücklich inslradirt worden ist, für die weitere Amtshandlung
sich unverweilt zu melden.
8.1
den Hauptstaͤdten wird die Naul. Urkunde dem von den hierzu
berussch, k. k. Aufsichtsorganen gegen Einhändigung eines Empfangsscheines abge-
nommen und bei der k. k. Polizeibehörde (dem Fremdenamte), woselbst derselbe zur
Erlangung der Bewilligung zum Aufenthalte binnen 24 Stunden nach seiner An-
kunft sich persönlich oder durch eine bestellte Person zu melden hat, hinterlegt.
er Fremde, welcher ohne Aufenthalt zu nehmen, die Ns fortsetzen will,
hat die5 bei der Abnahme seiner Reise-Urkunde anzugeben, und erhält, wenn kein
gesetzlicher Anstand obwaltet, das Visum z Weiterreise sogleich nach seiner Ankunft.
n der Haupt- und Restdenzstadt —- sowie in den Haupstädten der ein-
. Ia delichen des Kaiserreich, wo k. k. Polizei-Direclionen, oder selbstständige
k. Polizei-Commissariate ihren Sitz haben, hat sich der Fremde, wenn er daselbst
bse 4% drei Tage zu verweilen beabsichtigel, mit der vorgeschriebenen Aufenthalts-
karte, welche ihm von der betreffenden Polizeibehörde erfolgt wird, und im um-
fange des Amtsbezirkes der Ausstellungsbehörde zur Legitimation seiner porsaon
dient, zu versehen.
Für die Fesertigung der Aufenthaltskarte ist eine Kanzleigeböhr von 2 fl.
C.-M. zu entri
Die wiphe sowie die in dem verausgehenden §. 10, ersten Absatzes
enthaltene Bestimmung findet keine Anwendung auf diplomatische Agenten fremder
Mächte und ihre Begleitung, sowie auf Staatsdiener fremder Regierungen, welche
in amtlicher Sendung reisen.
Handwerkgesellen, Fobrikearbeiter, Dienstboten, Taglöhner und Individuen
der sonst unbemittelten Klassen sind von der Entrichtung der obigen Kanzleigebühr
befreit.