Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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12. 
Die Aufenthaltskarte, auf —i die erfolgte Entrichtung der festgesetzten Kanz= 
leigebühr oder die Befreiung von derselben auêdrücklich zu bemerken ist, muß nach 
Ablauf der Zeit, für deren Dauer die Bewilligung zum Aufenthalte ertheilt worden 
ist, wieder erneuert werden, widrigens deren Inhaber als unbefugt sich aufhaltend 
betrachtet, und darnach behanbelt wird. 
13. 
Die Ertheilung der Bewilligung zum Aufenehalte, sowie die Beskimmung 
der Dauer des letzteren, stehr, unter steter Rücksicht auf die Dauer der Reise- 
Urkunde des Fremden dem Ermessen der berufenen k. k. Behörde zu; in keinem 
Falle kann aber die Bewilligung zum Aufenthalte auf Einmal dem Fremden auf 
länger, als Ein Jahr ertheilt werden. 
Das. Visum der Reise-Urkunden wird von den hierzu berufenen k. k. Be- 
hörden im ganzen Umfange der k. k. österreichischen Staaten unentgeltlich ertheilt. 
Lautet das Bisum zur Reise von einem Orte des Inlandes nach einem an- 
deren, oder zur Abreise aus dem Inlande, so hat dasselbe nur für drei Tage 
Güleigkeit, wenn nicht aus besonderen Gründen eine Beschränkung dieser Dauer 
buurria 
er Fremde innerhalb dieser Frist nicht abgereiset, so ean er das Visum 
zur Iee bei dekbckusenenskBehördeneuekdmgöznerw 
§... 
Jeder Fremde ist verpflichtet, die Rubriken des ihm vorgelegten Meldzettels, 
mittelst dessen der Wohnungsgeber die vorgeschriebene Meldung zu besorgen und 
dessen Inhalt insbesondere der Gasthofhalter und dergl. in das vorgeschriebene 
Fremdenbuch einzutragen hat, gleich nach seiner Ankunft genau auszufuͤllen. 
. lu. 
Nicht minder ist der Fremde aber auch außer dem Falle des §. 8 gehalten, 
den berufenen k. k. Behörden und ihren Organen auf jedesmaliges Verlangen seine 
Reise-Urkunde zur Einsicht und Prüfung vorzuzeigen und auf Befragen über den 
Zweck seiner Reise, über die Dauer seines Aufenthaltes im Orte u. s. w., - 
besondere aber über seine Subsistenzmittel 7 und Antwort zu geben. 
Vl. 
Wird dem Fremden während seines ¶ enthalted in den k. k. Staaten von 
der dazu berufenen Behörde jenes Staates, dem er angehört, seine ReiseeUrkunde 
verlängert, oder eine neue auögestellt, wofür er rechtzeitig selbst zu sorgen hat, so 
mufß diese der betreffenden k. k. Behörde behufo der Verlängerung der Aufenthalts- 
karte, oder wenn deren Inhaber abreisen will, zur Erlangung des Visum vorgelegt 
werden.
	        
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