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8. 20.
Stellt sich der Aufenthalt eines Ausländers in Desterreich, aus Rüͤcksichten
der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit als unzulässig dar, so kann derselbe, selbst
wenn dadurch auch kein strafgerichtliches Verfahren gegen ihn begründet wird, ohne
weiteres außer Landes geschafft werden.
. 21.
Gleich wie bei dem Eintritte, hat der fremde Reisende auch bei seinem Aus-
tritte aus den k. k. österreichischen Staaten an der k. k. österreichischen Grenze, den
dort mit der Polizeipflege bekrauten k. k. österreichischen Aufsichtsbehörden seine
Reise-Urkunde zur Erlangung des Visum zum Austritte vorzuweisen, das ihm vo
denselben sohin auch, wenn dagegen kein Anstand obwaltet, ertheilt wird.
9. 22.
Die Außerachtlassung der vorstehenden Bestimmungen wird von den hierzu
berufenen k. k. Behörden, soferne hierwegen nicht eine strafgerichtliche Amtshand-=
lung einzutreten hat, oder diesfalls hier nicht besonders vorgesehen ist, polizeilich
mit einer Geldstrafe bis zu hundert Gulden Conventions-Münze oder im Falle der
Zahlungs-Unfähigkeit mit Arrest bis zu 14 Tagen geahndet.
8. 23.
Ein allfälliger Rekurs gegen eine Verfügung der Sicherheitsbehsrde hemmt
nicht den Vollzug derselben, außer es wäre dieser mit einem unwiederbringlichen,
bedeutenden oder sonst nicht mehr zu behebenden Nachtheile verbunden.
F. 24.
Bezüglich der Legitimation zum täglichen Grenzverkehre aus Ackerbau-, Land-
wirthschaft6-Gewerbs-, Industrie-, Handels= und dergleichen Zwecken bleiben die
diesfallo bestehenden besonderen Vorschriften in Anwendung.
Dasselbe gilt auch rücksichtlich der Wanderbücher, und ebenso bezüglich der
sogenannten, vorzugsweise zum Zwecke der leichteren Benützung der Eisenbahnen
eingeführten Laßtarien jener fremden Reisenden, welche Staaten angehören, deren
Regierungen mit der k. k. österreichischen Regierung diesfalls eine Vereinbarung
getroffen T und zwar nach Maßgabe der darin wechselseitig festgesetzten Be-
stimmung
*“ gucher Weise behalten endlich in Absicht auf die Paßpolizei die in be-
sonderen Verträgen, Friedensschlüssen, Tractaten oder sonstigen Uebereinkommen der
k. k. öslerreichischen Regierung mit den Regierungen der auswärtigen Staaten be-
gründeten Bestimmungen rücksichtlich der Aarchselsigen Staats- Angehörigen, auch
sernerhin ihre volle Kraft und Wirksamkeit, und es hat namentlich auch in Betreff