Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

— 12 — 
solcher Fälle zu, in welchen es sich um Verletzung der Innungöartikel durch In- 
nungöglieder oder dritte Personen handelt, insoweit nicht dabei andere Vergehungen 
zur Sprache kommen, ge s0c, 3 zur Kompetenz Unseres Criminalgerichts 
gehören, oder es sich um solche Differenzen handelt, über die nach der obigen ge- 
seblichen Vorschrife, die Ensschdung ausschließlich Unserer #andesregierung zusteht. 
S. 7. 
Competenzzweifel, Commissions Ertheilung. 
Vorkommende Zweifel über die Competenz Unseres Justizamts Greiz und be- 
züglich Unseres Eriminalgerichts, sind von Unserer Landesregierung auf den kür- 
zesten Weg zu entscheiden, ein Recurs dagegen findet nicht statt. 
Tuch bleibt Unserer Landesregierung vorbehalten, wenn ihr dringende Gründe 
dazu vorliegen, in Fällen, welche zur Competenz Unseres Justizamts gehören, dem 
Criminalgericht, und umgekehrt in Fällen, welche zur Competenz Unseres Criminal= 
gerichts gehören, dem Justizamt Commissson zu ertheilen; auch gegen eine solche 
Verfügung sindet ein Rerurs nicht state 
8. 8. 
Vorbehalt wegen Erweiterung des Criminalgerichtsbezirks. 
Nach Maßgabe des §. 2 erstreckt sich die Wirksamkeit Unseres Eriminalgerichts 
für jetzt auf die Bezirke Unserer disherigen Justizämter Untergreiz, Obergreiz und 
Dölau, und es tritt demgemäß in der Eriminalgerichtöbarkeit Unserer Stadevoigtei- 
gerichte zu Zeulenroda und Unseres Justizamts Burgk, dermalen keine Aenderung 
ein. Wir behalten und jedoch vor, den Geschäftskreis Unseres Eriminalgerichts, 
künftig nach Besinden unter den nöthigen Modisicationen auch auf den Gerichts- 
bezirk der genannten beiden Behörden auszudehnen 
Dabei ermächtigen Wir Unsere Landeeregierung auch schon jetzt, solche zur 
Competenz Unserer Stadtvoigteigerichte zu Zeulenroda und bezüglich Unseres Justig= 
amte Burgk gehörigen Untersuchungen, bei denen es aus besonderen Gründen nö- 
thig oder rathsam erscheinen möchte, dem Criminalgericht commisssonsweise auf- 
zutra 
gen g. 9. 
Personal bes Justizamts und des Criminalgerichts. 
Das Personal beider Behörden soll zundch, vorbehältlich weiterer Bestimmung 
nach Maßgabe des Bedarfs wenigstens besle 
I. Bei dem gepühe 
aus 
1) einem Oberbeamten mit dem Prädikate: Justizrath, als Dirigenten,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.