Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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II. Volizeiliche Angelegenheiten, welche vom Geschäfts- 
bereiche des Polizeiamtes ausgenommen bleiben. 
g. 3. 
ih d Folgende, von der Abtretung der städtischen Polizei an den Staat aus- 
ruen ane genommene Geschäfte bleiben auch ferner im Gemeindebezirk der Stadt Greiz den 
onzung zn städtischen Behörden zur Besorgung überlassen: 
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herdenn 1) Beaufsichtigung sämmtlicher zum Stadtgebiete gehörigen öffentlichen Ge- 
bleidk. bäude, Brücken, Stege, Straßen, Wege, Ufer, Wasserleitungen, Unter- 
haltung der Nöhrenwasser und Kanäle. 
2) Beaufsichtigung des Privatbauwesens mit Ausschluß der Neubauten auf 
hierzu abgetretenem Domanial-Grund und. Boden, der Feuerstätten und 
böschgeräthschaften, Leitung der Löschanstalten, Kontrolirung des Schorn= 
steinfegers. 
Handhabung der Ordnung auf Jahr= und Wochenmärkten, Ueberwachung 
des Victualienhandels und der Hökerei, des Maßes, Gewichts, der. 
Tauglichkeit der nach Schätzung zu verkaufenden Waaren, Ordnung des 
Tax= und Innungswesens, bezüglich des Marktverkehrs. Es hat jedoch 
das Polizeiamt dem Stadtrathe an den Jahrmärkten stets einen Gensd'armes 
zur Verfügung zu stellen, um dem Rathsdiener oder Marktmeister die 
zur Ausführung der Beschlüsse des Stadtraths erforderliche Unterstützung 
zu leisten. 
4) Beaufsichtigung des Brau= und Schankwesens. 
Auch bewendet es bei der dem Stadtrath in Gemeinschaft mit den 
Brauberechtigten nach vorgängiger Meldung bei Unserem Justizamte 
Greiz nach §. 43 der Brauordnung zuständigen Befugniß zur Visitation 
bei den dem städtischen Bierzwange unterworfenen Dorfwirthen hin- 
sichtlich des von ihnen bezogenen Bieres. 
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5) Beaufsichtigung des Armenwesens. 
6) Handhabung der Straßenpolizei, soweit dieselbe die Reinhaltung der 
Straßen betrifft, insbesondere der Vorschiften der Greizer Straßenpolizei-
	        
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