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II. Volizeiliche Angelegenheiten, welche vom Geschäfts-
bereiche des Polizeiamtes ausgenommen bleiben.
g. 3.
ih d Folgende, von der Abtretung der städtischen Polizei an den Staat aus-
ruen ane genommene Geschäfte bleiben auch ferner im Gemeindebezirk der Stadt Greiz den
onzung zn städtischen Behörden zur Besorgung überlassen:
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herdenn 1) Beaufsichtigung sämmtlicher zum Stadtgebiete gehörigen öffentlichen Ge-
bleidk. bäude, Brücken, Stege, Straßen, Wege, Ufer, Wasserleitungen, Unter-
haltung der Nöhrenwasser und Kanäle.
2) Beaufsichtigung des Privatbauwesens mit Ausschluß der Neubauten auf
hierzu abgetretenem Domanial-Grund und. Boden, der Feuerstätten und
böschgeräthschaften, Leitung der Löschanstalten, Kontrolirung des Schorn=
steinfegers.
Handhabung der Ordnung auf Jahr= und Wochenmärkten, Ueberwachung
des Victualienhandels und der Hökerei, des Maßes, Gewichts, der.
Tauglichkeit der nach Schätzung zu verkaufenden Waaren, Ordnung des
Tax= und Innungswesens, bezüglich des Marktverkehrs. Es hat jedoch
das Polizeiamt dem Stadtrathe an den Jahrmärkten stets einen Gensd'armes
zur Verfügung zu stellen, um dem Rathsdiener oder Marktmeister die
zur Ausführung der Beschlüsse des Stadtraths erforderliche Unterstützung
zu leisten.
4) Beaufsichtigung des Brau= und Schankwesens.
Auch bewendet es bei der dem Stadtrath in Gemeinschaft mit den
Brauberechtigten nach vorgängiger Meldung bei Unserem Justizamte
Greiz nach §. 43 der Brauordnung zuständigen Befugniß zur Visitation
bei den dem städtischen Bierzwange unterworfenen Dorfwirthen hin-
sichtlich des von ihnen bezogenen Bieres.
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5) Beaufsichtigung des Armenwesens.
6) Handhabung der Straßenpolizei, soweit dieselbe die Reinhaltung der
Straßen betrifft, insbesondere der Vorschiften der Greizer Straßenpolizei-