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ordnung ausschließlich des §. 19 und unter Vorbehalt des Einschreitens
des Polizeiamtes in Fällen, wo neben der Rücksicht auf die Reinlichkeit
ein sofortiges Einschreiten im Interesse der Sicherheit dringend nöthig
erscheint.
7) Die Erlaubniß zu Schaustellungen und Kunstproduktionen in der bisherigen
Beschränkung.
6. 4.
Ferner bewendet es bei der Zuständigkeit b) Polizei--
liche Gegen-
« . stände, die zum
A. Unserer Landesregierung: kWde die
bereiche anderer
1) bezüglich des Medizinalwesens, Kontrolirung der Aerzte, Wund= Behörden ge-
ärzte, Apotheker, Hebammen, Thierärzte u. s. w.; hören.
2) rücksichtlich der Verfügungen zu Verhütung und Unterdrückung
ansteckender Krankheiten und Seuchen;
3) in Betreff der Preßpolizei und der Aufsicht über die Leihbiblio-
theken. 6
B. Unseres Consistoriums hinsichtlich der Handhabung der Kirchen= und
Schulpolizei.
Zum Geschäftsbereiche
C. Unseres Criminalgerichts gehören:
1) die Untersuchung und Bestrafung der nicht in die Klassification
unter 6. 2 fallenden gemeinrechtlichen Polizeivergehungen des
Wuchers, der Gotteslästerung u. s. w.;
2) die Jagd- und Forstpolizei;
3) die Aufhebung der Leichname von Verunglückten und Selbst-
mötdern.
D. Unserem Justizamte Greiz liegt ob:
1) die Beobachtung der bestehenden polizeilichen Bestimmungen bei
Neubauten auf dem Lande;
2) die Beaufsichtigung der ländlichen Ortspolizei in Absicht auf Rein-
lichkeit und Verschönerung der Dörfer, zweckmäßige Anlegung und
Unterhaltung öffentlicher Brücken, Stege, Straßen, Wege, Ufer
Gräben;