Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

— 127 — 
ordnung ausschließlich des §. 19 und unter Vorbehalt des Einschreitens 
des Polizeiamtes in Fällen, wo neben der Rücksicht auf die Reinlichkeit 
ein sofortiges Einschreiten im Interesse der Sicherheit dringend nöthig 
erscheint. 
7) Die Erlaubniß zu Schaustellungen und Kunstproduktionen in der bisherigen 
Beschränkung. 
6. 4. 
Ferner bewendet es bei der Zuständigkeit b) Polizei-- 
liche Gegen- 
« . stände, die zum 
A. Unserer Landesregierung: kWde die 
bereiche anderer 
1) bezüglich des Medizinalwesens, Kontrolirung der Aerzte, Wund= Behörden ge- 
ärzte, Apotheker, Hebammen, Thierärzte u. s. w.; hören. 
2) rücksichtlich der Verfügungen zu Verhütung und Unterdrückung 
ansteckender Krankheiten und Seuchen; 
3) in Betreff der Preßpolizei und der Aufsicht über die Leihbiblio- 
theken. 6 
B. Unseres Consistoriums hinsichtlich der Handhabung der Kirchen= und 
Schulpolizei. 
Zum Geschäftsbereiche 
C. Unseres Criminalgerichts gehören: 
1) die Untersuchung und Bestrafung der nicht in die Klassification 
unter 6. 2 fallenden gemeinrechtlichen Polizeivergehungen des 
Wuchers, der Gotteslästerung u. s. w.; 
2) die Jagd- und Forstpolizei; 
3) die Aufhebung der Leichname von Verunglückten und Selbst- 
mötdern. 
D. Unserem Justizamte Greiz liegt ob: 
1) die Beobachtung der bestehenden polizeilichen Bestimmungen bei 
Neubauten auf dem Lande; 
2) die Beaufsichtigung der ländlichen Ortspolizei in Absicht auf Rein- 
lichkeit und Verschönerung der Dörfer, zweckmäßige Anlegung und 
Unterhaltung öffentlicher Brücken, Stege, Straßen, Wege, Ufer 
Gräben;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.