Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

— 129 — 
K. 7. 
Dem Polizeijamte liegt bis auf weiteres der Debit der Paßkarten-Formulare 
für Unser Fürstenthum ob und sämmtliche Polizeibehörden des Landes haben daher 
von ihm ihren Bedarf gegen Erstattung der antheiligen Auslage von ihm zu 
beziehen. 
Disciplinarbefugnisse des Polizeiamtes. 
g. 8. 
Unserem Militärcommando verbleibt zwar bis auf weiteres die Bestimmung 
des Stationswechsels, welcher für das Gensd'ameriepersonal Statt findet. Es hat 
dasselbe jedoch dabei die etwaigen, dem Polizeiamte freistehenden Vorschläge möglichst 
zu berücksichtigen. 
Uebrigens hat das Polizeiamt die Thätigkeit der sämmtlichen Genödvarmerie= 
rN—e auch so weit diese außerhalb des ersterem zugewiesenen Geschäftsbezirks 
(vergl. &. 1) stationirt ist, zu kontrelin und letztere mit der bei der Dienstführung 
für nöchig erachteten Weisung zu versehe 
Außerdem steht dem Polizeiamte 7# die Disciplinarstrafbefugniß über die 
Gensd'armeric zu. Nur wenn ein mit härterer als vierwöchentlicher Gefängnißstrafe 
oder mit Dienstentsetzung bedrohtes Vergehen, namentlich Trunkenheit, Bestechlichkeit, 
Mißbrauch der Amtögewalt, auffallend unanständiges Betragen oder Unehrerbictigkeit 
gegen Vorgesehte in Frage kommt, haben Unsere Militärgerichte die Untersuchung 
und die Bestrafung nach Befinden, nach den Ariegsartikeln zu verfügen. Unserer 
bandesregierung aber sind in diesem Falle stets die ergangenen Acten Behufs der 
or auoschließlich zustehenden Entschließung wegen der Dienstentselzung vorzulegen. 
V. Das Verfahren des Polizeiamtes bei Untersuchungen. 
C. 9. 
Jeder auf eigene Wahrnehmung gegründeten Anzeige eines Gensd'armes oder 
einer zur polizeilichen Aufsichtführuug im allgemeinen verpflichteten Person, ingleichen 
deren auf Amtopflicht erstatteten Außsagen ist, falls dem Polizeiamte nicht besondere 
24
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.