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K. 7.
Dem Polizeijamte liegt bis auf weiteres der Debit der Paßkarten-Formulare
für Unser Fürstenthum ob und sämmtliche Polizeibehörden des Landes haben daher
von ihm ihren Bedarf gegen Erstattung der antheiligen Auslage von ihm zu
beziehen.
Disciplinarbefugnisse des Polizeiamtes.
g. 8.
Unserem Militärcommando verbleibt zwar bis auf weiteres die Bestimmung
des Stationswechsels, welcher für das Gensd'ameriepersonal Statt findet. Es hat
dasselbe jedoch dabei die etwaigen, dem Polizeiamte freistehenden Vorschläge möglichst
zu berücksichtigen.
Uebrigens hat das Polizeiamt die Thätigkeit der sämmtlichen Genödvarmerie=
rN—e auch so weit diese außerhalb des ersterem zugewiesenen Geschäftsbezirks
(vergl. &. 1) stationirt ist, zu kontrelin und letztere mit der bei der Dienstführung
für nöchig erachteten Weisung zu versehe
Außerdem steht dem Polizeiamte 7# die Disciplinarstrafbefugniß über die
Gensd'armeric zu. Nur wenn ein mit härterer als vierwöchentlicher Gefängnißstrafe
oder mit Dienstentsetzung bedrohtes Vergehen, namentlich Trunkenheit, Bestechlichkeit,
Mißbrauch der Amtögewalt, auffallend unanständiges Betragen oder Unehrerbictigkeit
gegen Vorgesehte in Frage kommt, haben Unsere Militärgerichte die Untersuchung
und die Bestrafung nach Befinden, nach den Ariegsartikeln zu verfügen. Unserer
bandesregierung aber sind in diesem Falle stets die ergangenen Acten Behufs der
or auoschließlich zustehenden Entschließung wegen der Dienstentselzung vorzulegen.
V. Das Verfahren des Polizeiamtes bei Untersuchungen.
C. 9.
Jeder auf eigene Wahrnehmung gegründeten Anzeige eines Gensd'armes oder
einer zur polizeilichen Aufsichtführuug im allgemeinen verpflichteten Person, ingleichen
deren auf Amtopflicht erstatteten Außsagen ist, falls dem Polizeiamte nicht besondere
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