Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
## 
M. 19. 
(Ausggegeben den 17. September 1855.) 
  
43. Landesherrliche Verordnung, 
die Einbringung der in die Fürstlichen Rentkassen fließenden Gefälle 
betreffend. 
Wir Heinrich der Zwanzigste, von Gottes Gnaden älterer 
binie souverainer Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu 
Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und bobenstein 2c. 2c. 1c. 
fügen hiermit zu wissen: 
Die große Nachsicht, welche zeither gegen Alle geübt wurde, die mit Entrichtung 
schuldiger Rentgefäue in Rückstand kamen, hat leider so viele grundlose und un 
gebührliche Verzögerungen der schuldigen Zahlungen zur Folge gehabt, daß dadurch 
besonders in neuerer Zeit eine auffallende Vermehrung der Außenstände bei Unseren 
Rentkassen entstanden ist und Wir Uns bewogen sinden mußten, diesem Restwesen 
zu Abwendung fernerer daraub für Unsere Kassenverwaltung besorglicher Nachtheile 
durch ernstere Maßregeln eine angemessene Schranke zu setzen. 
Zu iesen Behufe verordnen Wir nun nach vorgehabtem ständischen Beirathe 
Folgendes 
8. 1. 
Unsere Justigbehörden sollen künftig weder bei Uebergängen von unbeweglichem 
Eigenthum in andere Hand die Belehnung des Erwerbers noch bei Bestellung von 
Hypotheken die Beslätigung der lehtern eher vornehmen, als bis darüber genügende 
Bescheinigung beigebracht worden ist, daß die auf den betreffenden Immobilien 
haftenden Rentgefälle an Erbzinsen und Naturalien und die beim letzten behns- 
falle in Ansatz gekommenen Lehngelder oder die etwa im Wege der Ablösung an 
deren Stelle getretenen Fahlungen vollständig abgetragen sind. 
25
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.