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47. Bekanntmachung,
Erläuterung der Verordnung vom 17. Januar 1855 wegen Annahme
von Guldenmünzen bei den Landeskassen
betreffend.
Nach Inhalt der Verordnung vom 17. Januar 1855, die Annahme von
Guldenmünzen bei den Landeskassen betreffend, sollen bei Entrichtung von
Zollgefällen die Annahme der vereinsländischen Münzen des 24½ Gudenfußes
nach der bestimmten Gleichwerthung von 7 Gulden und 4 Thalern auch ferner
nachgelassen bleiben.
Um etwaigen Mifterständassen bei AZuffassung dieser Bestimmung zu b1 gn
wird unter Hinweisung auf Art. 2 und Art. 6 des Zollvertrags vom 10.
1833 (Beilage zu Nr. 11 des ume und Verordnungsblattes v. I. 1834) die-
mit noch erläuternd bemerkt, daß unter Zollgefällen lediglich Eingangs-, Ausgangs-
und Durchgangs-Abgaben, nicht aber die von innern Erzeugnissen, namemlich
von Bier und Branntwein zu entrichtenden Steuern verstanden werden.
Greiz, den 19. September 1855.
Fürstl. Reuß-Planische Landesregierung das.
Oktto.
N. v. Gelden# Crispendorf.