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0) Eines frtemden Meisters, welcher das Stadtmeisterrecht erwirbt:
4 Thlr. — Sgr. — Pf. an Unsere Rentkasse,
4 „ — — in die Innungslade,
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3 „ — „ — „ in die Kämmereikasse,
1 „ 15 „ — „ in die Kirchkasse,
— „ 15 „ — „ für den Rathsbdeputirten,
— „ 15 „ — „ für den Innungsschreiber,
— „ 15 „ — „ für den Obermeister,
— „ 5 „ — „ für den Jungmeister,
15 „ — „ Forder= und Schließgeld,
6 „ — „ — „ für die Mahlzeit.
Summa 20 Thlr. 20 Sgr. — Pf. L. W.
"(1) Ein fremder Meister, welcher eines Meisters Tochter oder Wittwe
heirathet, hat mit Ausnahme der Gebühr von 4 Thlr. an Unsere Rentkasse und
der 6 Thlr. für die Mahlzeit, nur die Hälfte der vorstehend unter c aufgeführten
Ansätze zu entrichten.
B. Gebühren bei Erlangung des Landmeisterrechts.
a) eines beim Handwerk fremden Gesellen:
5 Thlr. — Sgr. — pf. an Unsere Rentkasse,
5 „ — — in die Innungslade,
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! „ 15 „ — „ in die Kämmereikasse,
!1 „ — „ — „ in die Kirchkasse,
— „ 15 „ — „, für den Rathêdeputirten,
— „ 15 „ — „ für den Innungoschreiber,
— „ 15 „ — „ für den amtirenden Obermeister,
- « ö«—,,fürdanungmcist(-k,
— „ 15 „ — „Forder= und Schließgebühren,
6.— „ für die Mahlzeit.
Summa 20 Thlr. 20 Sgr. — Pf. L. W.
ß) Von vorstehend unter u bestimmten Gebühren zahlt eines Meisters Sohn
oder ein Fremder, der eine# Meisters Tochter oder Wittwe heirathet, mit Ausnahme
der Gebühr von 5 Thlr. in Unsere Rentkasse und 6 Thlr. Mahlzeitgelder, nur bie
Hälfee.