Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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0) Eines frtemden Meisters, welcher das Stadtmeisterrecht erwirbt: 
4 Thlr. — Sgr. — Pf. an Unsere Rentkasse, 
4 „ — — in die Innungslade, 
7“ 7“ 
3 „ — „ — „ in die Kämmereikasse, 
1 „ 15 „ — „ in die Kirchkasse, 
— „ 15 „ — „ für den Rathsbdeputirten, 
— „ 15 „ — „ für den Innungsschreiber, 
— „ 15 „ — „ für den Obermeister, 
— „ 5 „ — „ für den Jungmeister, 
15 „ — „ Forder= und Schließgeld, 
6 „ — „ — „ für die Mahlzeit. 
Summa 20 Thlr. 20 Sgr. — Pf. L. W. 
"(1) Ein fremder Meister, welcher eines Meisters Tochter oder Wittwe 
heirathet, hat mit Ausnahme der Gebühr von 4 Thlr. an Unsere Rentkasse und 
der 6 Thlr. für die Mahlzeit, nur die Hälfte der vorstehend unter c aufgeführten 
Ansätze zu entrichten. 
B. Gebühren bei Erlangung des Landmeisterrechts. 
a) eines beim Handwerk fremden Gesellen: 
5 Thlr. — Sgr. — pf. an Unsere Rentkasse, 
5 „ — — in die Innungslade, 
7 77 
! „ 15 „ — „ in die Kämmereikasse, 
!1 „ — „ — „ in die Kirchkasse, 
— „ 15 „ — „, für den Rathêdeputirten, 
— „ 15 „ — „ für den Innungoschreiber, 
— „ 15 „ — „ für den amtirenden Obermeister, 
- « ö«—,,fürdanungmcist(-k, 
— „ 15 „ — „Forder= und Schließgebühren, 
6.— „ für die Mahlzeit. 
Summa 20 Thlr. 20 Sgr. — Pf. L. W. 
ß) Von vorstehend unter u bestimmten Gebühren zahlt eines Meisters Sohn 
oder ein Fremder, der eine# Meisters Tochter oder Wittwe heirathet, mit Ausnahme 
der Gebühr von 5 Thlr. in Unsere Rentkasse und 6 Thlr. Mahlzeitgelder, nur bie 
Hälfee.
	        
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