Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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Hersonen auszuhöndigen; es haben aber diesfalls die Bezirksvorsteher die Einzeich- 
nung in diesen Formuloren sorgfältigst zu prüfen und nöthigensalls zu berichtigen, 
auch für die rechtzeitige Ablieferung einzustehen. 
#. 4. 
Die nöthigen Formulare, bei deren Ansertigung das unter 4 beigefügte Schema 
zur Grundlage dient, sind von den Furstlichen Justizstellen und den Stadträthen, 
— und zwar ven den ersleren auch für die in ihrem Bezirke gelegenen, der Patri- 
monialgerichtöbaikeit unterworsenen Ortschaften — aus Furülicher Rrgierungskanzlei 
zu beziehen und sodonn den mit dem Zöhlungégeschäft Beauftragten, welche sich 
zu diesem Behufe vor dem 1. Dezember d. J. anzumelden haben, 
zuzustellen; auch ist dabei nöthigenfallc noch nähere Belehrung zu ertheilen. 
g. 5. 
Die kisten sind sofort nach deren Aufstellung und zwar spätestens bis zum 
10. Dezember d. J. mit Aufsummirung des Beslandes in jeder einzelnen Ortschaft 
an die bezüglichen Behörden abzugeben und von diesen im Laufe des gedachten 
Monats unter Actestirung der Richtigkeit der Addition anher einzusenden. 
F. 6. 
Mit der Zählung der Bevölkerung ist zugleich die Aufnahme des Viehstandes 
und die Verzeichnung der Gebäude im hiesigen Fürstenthum mit Zugrundlegung 
der unter B und C beigefügten, ebenfallo aus Fürstlicher Regierungskanzlei zu be- 
ziehenden Formulare in Verbindung zu bringen. Aueèdrücklich wird hierbei bemerkt, 
daß diese Aufzeichnung nicht etwa zum Zwecke einer Besteuerung oder 
irgend einer andern betreffenden Verwallungémaßregel dienen soll, sondern lediglich 
im allgemeinen statillischen Interesse angeordnet wird. Die Aufnahme der bezüg- 
lichen Listen ist zwar, soweit es thunlich, schon um der Erleichterung des Geschäfts 
selbst willen zugleich mit der Verzeichnung der Bevolkerung zu bewirken, jedoch 
bleibt zu deren Abgabe an die oben genannten Behoörden eine verlängerte Frist bis 
Ende Dezember d. J., und für die lebtern Behufs der Einreichung an Fürst- 
liche Regierung eine weitere Frist bis Mitte Januar k. J. nachgelassen. 
Greiz, den 9. November 1845. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
N. v. Geldern Erispendorf.
	        
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